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Minderjährige in Neustadt sexuell belästigt

In der Badesaison voriges Jahr hatte sich Alexander G. mit Besuchen des Freibades seiner Stadt zwei Anzeigen wegen sexueller Belästigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses eingehandelt. Dem Neustädter...

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Von Klaus Heyde

In der Badesaison voriges Jahr hatte sich Alexander G. mit Besuchen des Freibades seiner Stadt zwei Anzeigen wegen sexueller Belästigung und Erregung öffentlichen Ärgernisses eingehandelt. Dem Neustädter Bürger wurde vorgeworfen, jeweils wissentlich beobachtet im FKK-Bereich, exhibitionistische Handlungen vorgenommen zu haben. Konkret soll er derart an seinem Glied manipuliert haben, dass zum Beispiel Kinder erregt per Handy ihre Eltern informierten.

Gegen den Strafbefehl vom Dezember 2002, eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen, hatte der angeklagte 62-Jährige Einspruch erhoben. Zur daraufhin fälligen Verhandlung waren neben seiner Frau auch die Zeugen der insbesondere für Kinderaugen abstößigen Vorfälle erschienen. Und um es vorweg zu nehmen: Sie mussten vor Gericht nicht aussagen. Ihnen blieb erspart, die Erinnerungen an das Geschehen wach zu rufen, weil Alexander G. nach einer erregt geführten Verhandlung seinen Einspruch zurückzog. In ruhigem Ton und mit eindringlichen Worten informierte Richterin Ines Rosen den Neustädter zum Verhandlungsbeginn über Kommunikationsgepflogenheiten an einem deutschen Gericht. Dies war unter anderem notwendig, weil die Wiege des ehemals Wolgadeutschen im Gebiet Saratow stand und er wegen sprachlicher Probleme auf die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen war. Ein weiterer Grund der Belehrung war sein aufgeregt-impulsives Wesen. Er machte es dem Gericht mit häufigem Dazwischenreden nicht leicht. Auch für den Sprachmittler war es ein schwieriges Geschäft, dem Redeschwall seines Gegenüber zu folgen. Sowohl Richterin als auch Staatsanwalt bemühten sich, Alexander G. klarzumachen, dass im Ergebnis der heutigen Verhandlung auch eine verschärfte Strafe verhängt werden könnte, dass theoretisch sogar eine Haftstrafe denkbar ist. Und bei einer möglichen Zeugenaussage seiner Frau könnte durchaus der Fall eintreten, dass ihm dies nicht hilft, sondern das Gegenteil bewirkt. Bleibt nun noch die Frage zu beantworten, welche Begründungen der Angeklagte in seinem Einspruch geltend gemacht hatte. Hieb- und stichfest waren sie jedenfalls nicht. Er beharrte z. B. darauf, an jenem Maitag nicht baden gewesen zu sein. Belegen konnte er dies nicht. Die Frage „Haben Sie sich wirklich gemerkt, dass an besagtem Tage etwas anderes auf Ihrem Programm stand?“ blieb unbeantwortet. Der Versuch eines sachlichen Argumentes war sein Hinweis, im Uferbereich von Schilfpflanzen im Genitalbereich gepiekt worden zu sein. Dem standen bei der Polizei protokollierte Zeugenaussagen gegenüber. Ihnen war eindeutig zu entnehmen, dass sexuelle Erregung im Spiel war.

Angesichts der Verständigungsschwierigkeiten und nicht zu erkennender Schuldeinsicht, brachte die Richterin ins Gespräch, die Verhandlung bei einem neuen Termin mit Heranziehen eines Pflichtverteidigers fortzuführen. Hierzu kam es nicht. Mit diesen Dimensionen seines Falles hatte der Neu-Neustädter sicher nicht gerechnet. Wie bereits erwähnt, zog er seinen Einspruch zurück.