Mit Pistole ins Landratsamt

Meißen. Das hätte sich der 73-jährige Riesaer wohl nicht träumen lassen, dass er mal vor Gericht landet. Und erst recht nicht wegen eines solchen Vorwurfes. Er soll ein Vergehen nach dem Waffengesetz begangen haben. Und das, obwohl er sich mit Waffen bestens auskennt. Er ist nicht nur Jäger, sondern hatte auch beruflich mit Waffen zu tun.
Im August 2018 fährt er mit einem Bekannten ins Landratsamt Meißen zur Waffenbehörde. Zunächst klärt er mit dem Sachbearbeiter ein anderes Problem. Danach legt er ihm eine halbautomatische Kurzwaffe Erma EP 352 auf den Tisch. Die kleine Pistole , die nur etwa zwölf Zentimeter groß ist, wird von Jägern für den Fangschuss genutzt, wenn ein Raubtier in eine Falle geraten ist.
Diese taugt aber nicht mal mehr für einen Fangschuss. Sie ist defekt, unreparierbar, das hatte ihm ein Büchsenmacher versichert. Sie ist auch nicht geladen, soll verschrottet und aus der Waffenbesitzkarte des Angeklagten ausgetragen werden. Problematisch ist, dass der Mann die Waffe von Riesa nach Meißen transportiert, nur in einem Plastikbeutel verstaut hatte. Eine Erlaubnis zum Transport der Waffe besitzt er nicht. Und selbst dann hätte sie in einem abschließbaren Behältnis transportiert werden müssen.
Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde ein Strafbefehl erlassen. Die Geldstrafe von 300 Euro deutet darauf hin, es war ein eher kleines Vergehen. Dennoch ging der Mann in Einspruch gegen den Strafbefehl. Und nun wird vor dem Amtsgericht Meißen verhandelt.
Der Angeklagte fühlt sich unschuldig. Er habe die Pistole im Auto in einem verschlossenen Waffenkoffer und zusätzlich in einem Pistolenhalfter transportiert. Auf dem Parkplatz des Landratsamtes habe er sie samt Halfter aus dem Koffer entnommen und in einen Plastikbeutel gepackt. Im Landratsamt habe er den Sachbearbeiter gefragt, ob dieser für die Vernichtung der Waffe zuständig sei und diese nach dessen Aufforderung auf den Tisch gepackt. „Ich bin nicht der Meinung, dass es das Führen einer Waffe sei“, sagt er.
Ja, er habe ihn aufgefordert, die Waffe zu zeigen, sagt der Sachbearbeiter. „Ich gehe dann immer an den Tisch, konnte aber gar nicht so schnell aufstehen, wie er die Pistole aus dem Plastebeutel holte“, sagt dieser. Wenn der Mann ein Behältnis für die Waffe gehabt habe, hätte er es ja vorzeigen können.
Das habe er aber nicht gemacht. Ein Pistolenhalfter habe er jedenfalls nicht gesehen. Der Angeklagte habe dann versucht, die Waffe zu arretieren und sie durch den ganzen Raum geschwenkt. Die Waffe sei nicht schussbereit gewesen, er habe aber in dem Moment nicht in das Patronenlager schauen können.
Der Richter hat keine Zweifel an der Zeugenaussage. Ob Pistolenhalfter oder nicht, spiele keine Rolle, denn das sei nicht abschließbar. Daher habe sich der Angeklagte zweifellos strafbar gemacht. Ein Freispruch sei deshalb nicht möglich, die Schuld aber gering. Deshalb stellt er das Verfahren ohne Auflagen ein.
Einen ähnlichen Fall gab es schon einmal in Meißen. Eine Frau hatte den Rucksack ihres drogenabhängigen Sohnes nach Rauschgift untersucht. Drogen fand sie zwar keine, aber eine Schreckschusspistole. Die schaffte sie zur Polizei und wurde daraufhin wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte aber damals bereits das Ermittlungsverfahren gegen die Frau ein.