Von Birgit Ulbricht
Eine Agenturmeldung schreckte gestern Ärzte, Patienten und Ämter: Der Landkreis Riesa-Großenhain lehne es als einer von vier Kreisen in Sachsen ab, Notärzte zu bezahlen, wenn sie Sozialhilfeempfänger behandeln. Nach Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, angekündigten Kürzungen von Leistungen, traf diese Meldung den ohnehin längst wunden Punkt bei den Betroffenen. Doch die Meldung, nach der Riesa-Großenhain die Vereinbarung zwischen den Krankenkassen und der Arbeitsgemeinschaft der sächsischen Notärzte rundweg ablehnt, ist falsch. „Wir bezahlen sehr wohl die 60 Euro Fall-Pauschale pro Einsatz“, stellt Dezernent Albrecht Hellfritzsch vom Landramtsamt gestern auf Anfrage der SZ klar. Allerdings lehnte der Kreis im Sommer letzten Jahres den zweiten Teil der Vereinbarung ab. Dort heißt es, dass die Landkreise auch für die Bereitschaftszeit der Notärzte pro Fall 22 Euro übernehmen müssen. Das geht Landrat Rainer Kutschke zu weit. Die Bereitschaft sicher zu stellen, ist eindeutig Sache der kassenärztlichen Vereinigung, sagt Hellfritzsch. Er kann den ganzen Rummel um die Abrechnerei nicht nachvollziehen. Ein Blick ins Sozialgesetz würde schließlich genügen. Acht solcher Fälle gab es seit Sommer letzten Jahres. Doch dieser Argumentation will sich die kassenärztliche Vereinigung so nicht anschließen. Deren Sprecher sagt: Der Landkreis muss zahlen. Um ihrem Standpunkt Nachdruck zu verleihen, hatte die kassenärztliche Vereinigung flugs eine Pressemitteilung herausgegeben. Die Bösewichte sollten in der Öffentlichkeit zurechtgewiesen werden. Im Sozialministerium rudert man derweil zurück. „Das war nicht glücklich“, räumte Sprecher Bernd Thönges gestern ein. Natürlich werden Sozialhilfeempfänger genauso behandelt wie andere auch, versichert er. Alles weitere sei ein reines Problem der Abrechnung. Derzeit prüft das Sozialministerium, ob sich der Landkreis Riesa-Großenhain zu Recht weigert, für den Bereitschaftsdienst seinen Anteil zu übernehmen. Aber der Notarzt kommt auf jeden Fall. AUF EIN WORT