Konkurrenz belebt das Geschäft, heißt es. Doch in diesem Fall scheint die Konkurrenz ungerecht zu sein. So darf ein Unternehmer mit einem eigenen Bestattungswald gewinnorientiert arbeiten, während die bestehenden kirchlichen und kommunalen Friedhöfe dem sächsischen Bestattungsgesetz unterliegen, nach dem sie keine Gewinne erwirtschaften und nur Gebühren erheben dürfen. Sie gelten als "nicht selbstständige Anstalt öffentlichen Rechts".
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