Handelte der Messerstecher heimtückisch?

Der Totschlags-Prozess gegen Messerstecher Frank H. (54) näherte sich am Freitag der zentralen Frage: Hat er am 12. Juni 2018 am Haberkornplatz in Zittau seine Freundin Constanze K. heimtückisch getötet und ist somit ein Mörder? Den Ausschlag für diese Beurteilung könnte ein psychiatrisches Gutachten geben, das Frank H. unter anderem Wahnhaftigkeit attestiert.
Das Mordmerkmal der Heimtücke nach Paragraph 211 des Strafgesetzbuchs ist erfüllt, wenn der Täter die "Arg- und Wehrlosigkeit" seines Opfers ausnutzt. Als arglos gilt, wer sich "nicht eines Angriffs versieht" - also nicht mit einer Attacke auf sein Leben rechnet - und genau aus diesem Grund wehrlos ist. Außerdem muss der Täter diese Wehrlosigkeit ganz bewusst ausnutzen. Der Heimtücke-Täter handelt also überlegt hinterrücks.
Genau deswegen bestehen im Prozess Zweifel daran, ob Frank H. heimtückisch gehandelt hat. Zum einen nämlich, so der Vorsitzende Richter der Bautzener Strafkammer des Görlitzer Landgerichts, habe sich Frank H. bei der Tötung seiner Freundin womöglich keinerlei Gedanken über die Art der Tatausführung gemacht - er habe sie womöglich einfach töten wollen, ohne dabei bewusst ihre Wehrlosigkeit auszunutzen. Zum anderen könnte er wegen seiner Alkoholisierung und psychischen Konstitution gar nicht in der Lage gewesen sein, die Arg- und Wehrlosigkeit seiner Freundin überhaupt zu erkennen.
Die Frage um eine Affekt-Tat
Der vom Gericht bestellte psychiatrische Gutachter Dr. Jan Lange vom Uniklinikum Dresden attestierte ihm eine multiple Persönlichkeitsstörung. In den letzten 30 Jahren sei er gut 50-mal in psychiatrischen Kliniken behandelt worden. Allein 2017 sei er dreimal mit bis zu 3,16 Promille in verschiedene Kliniken eingeliefert worden.
Betreffend einer möglichen Bewusstseinstrübung am Tattag sah der Psychiater drei mögliche Gründe. Zum einen die Alkoholisierung. Die Blutalkoholkonzentration von maximal 1,77 Promille reiche dafür aber nicht aus. Weiterhin könnten die Wahnvorstellungen von Frank H. ein Grund sein. Seit 2009 glaube er, als Kinderschänder verleumdet zu werden. In Wahrheit gebe es dafür keinerlei Belege. Frank H. habe aber deswegen immer ein Küchenmesser mit sich geführt, weil er fürchtete, angegriffen zu werden. Der Psychiater führt diese Wahnsymptome auf eine Schädigung des zentralen Nervensystems zurück. Sie hätten aber für die Tat keine Rolle gespielt.
Zum Dritten könnte es sich bei der Attacke um eine Affekttat gehandelt haben. Dagegen spreche allerdings, dass Frank H. schon Monate vor der Tat immer wieder überlegt habe, wie er Constanze K. töten könnte. Auch das klare Handeln nach der Tat spreche nicht für einen Affekttäter. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass sich Frank H. während der Tat jederzeit seines Handelns und der Umstände bewusst war.
Die Fortsetzung des Prozesses mit den Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung und dem Urteil erfolgt am Montag, dem 27. April, um 9 Uhr.