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Regeln für zu hohe Miet- und Heizungskosten für Arbeitslosengeld-II-Empfänger im Kreis

Für die Entscheidung, ob eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich eine kleinere (kostengünstigere) Wohnung beziehen muss, wird die Summe aus Heizungskosten und Kosten der Unterkunft herangezogen und nicht wie bisher getrennt beachtet.

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Für die Entscheidung, ob eine Bedarfsgemeinschaft tatsächlich eine kleinere (kostengünstigere) Wohnung beziehen muss, wird die Summe aus Heizungskosten und Kosten der Unterkunft herangezogen und nicht wie bisher getrennt beachtet.

Auf Antrag der Betroffenen zahlt das Kreis-Arbeitsamt eine Umzugspauschale von 5 Euro/qm, maximal aber 400 Euro.

Ab 1. Juli zahlt das Kreis-Arbeitsamt nur noch die Kosten für Miete und Heizung wie sie die Richtlinie vorsieht, die der Kreistag im Oktober beschlossen hat. Insbesondere gilt das für all jene, deren tatsächliche Kosten die festgelegten Höchstwerte um 50 Euro im Monat übersteigen. Das betrifft 828 Bedarfsgemeinschaften im Kreis.

Doch es gibt auch Ausnahmen:

- Wo die tatsächlichen Kosten zwischen 20 und 50 Euro im Monat die Höchstwerte überschreiten, zahlt das Kreis-Arbeitsamt weitere sechs Monate, also bis zum 31. Dezember 2005 alle Kosten. Erst ab 1. Januar 2006 verringert er seinen Zuschuss auf die Richtlinien-Größen. Das betrifft 471 Bedarfsgemeinschaften im Kreis.

- Wo die tatsächlichen Kosten zwischen 0 und 20 Euro im Monat über den Höchstwerten der Richtlinie liegen, zahlt der Kreis auf Dauer alle Kosten für Miete und Heizung. Das betrifft 464 Bedarfsgemeinschaften.

- Das Kreis-Arbeitsamt übernimmt auch dann die vollen Kosten für Unterkunft weiter, wenn der Betroffene von mindestens zehn Wohnungsvermittlungs- oder Vermietungsunternehmen die Bestätigung nachweisen kann, dass kein geeigneter Wohnraum zur Verfügung steht. Als Beispiel reichen für einen Zittauer zehn Nachweise aus Zittau. Diese Regelung ist immer nur für drei Monate befristet, anschließend muss man erneut zehn neue Nachweise für seine vergeblichen Bemühungen vorlegen.

- Wer einen 1-Euro-Job hat, bekommt im Zeitraum dieses Jobs keine Aufforderung zum Wohnungswechsel.

Im Kreis-Arbeitsamt sind 15 200 Bedarfsgemeinschaften erfasst.

2005 stehen für Kosten der Unterkunft 33,2 Millionen Euro zur Verfügung. Das Land beteiligt sich daran mit 15,1 Mio Euro, der Kreis trägt 8,5 Mio Euro. Der Bund soll 9,6 Mio Euro beitragen.