SZ +
Merken

Riesa darf künftig keine Zinswetten abschließen

Das Innenministerium will das Spekulationsverbot in der Gemeindeordnung deutlicher als bisher formulieren.

Teilen
Folgen

Von Robert Reuther

Riesa. Das sächsische Innenministerium will spekulativen Zinswetten jetzt noch einmal explizit einen Riegel vorschieben. Das Zockverbot soll demnach bei der Überarbeitung der Sächsischen Gemeindeordnung als eigenständiger Punkt eingefügt werden, erklärte Ministeriumssprecher Lothar Hofner auf Nachfrage der Sächsischen Zeitung. „Wir haben uns wegen diverser Vorfälle entschieden, das Verbot wortwörtlich in die Gemeindeordnung aufzunehmen“, so Hofner.

Mit den Vorfällen meint er, dass etwa 40 Kommunen in Sachsen hochriskante Finanzgeschäfte abgeschlossen haben. An deren Spitze sehen viele die Stadt Riesa. Deren Finanzbürgermeister Markus Mütsch (CDU) setzte jahrelang auf sogenannte Swaps – Wetten auf Währungs- und Zinsentwicklungen – um möglichst wenig Zinsen auf die eigenen Kredite zu zahlen. Zurzeit verliert er – mit der Konsequenz, dass Riesa 22 Millionen Euro an die Banken zahlen müsste, wenn sie sofort aus den Derivatverträgen aussteigen würden.

Was ist spekulativ?

Markus Mütsch hat den Einsatz der hochriskanten Zinswetten stets damit begründet, dass es dafür kein Verbot seitens des Gesetzgebers gegeben hat. Doch ist das tatsächlich so? Laut Lothar Hofner gebe es das Spekulationsverbot bereits seit Langem. Es sei in der sogenannten Verwaltungsvorschrift Haushaltswirtschaft verankert. „Es ist nicht explizit und wortwörtlich niedergeschrieben, aber jeder Fachmann weiß, was mit der Klausel gemeint ist“, sagte Hofner. Außerdem sei es ein ungeschriebenes Gesetz, nicht mit Steuergeldern zu zocken.

Markus Mütsch findet das Verbot sinnvoll, verteidigt aber seinen Einsatz von Zinswetten. „Die große Frage ist doch, was spekulativ eigentlich bedeutet. Das Ministerium hat das nicht definiert“, sagte er. So könnte die Entscheidung für einen fünf- oder zehnjährigen Kredit bereits eine Spekulation sein. Die bisherige Regelung zu den Derivatgeschäften sei demnach frei interpretierbar gewesen und habe kein explizites Verbot dargestellt.