Eines ist Heini Proft in den vergangenen Wochen ganz besonders ins Auge gefallen: Der Fußweg vor dem Grundstück in der Äußeren Oybiner Straße Nummer vier. „Hier wuchert das Unkraut, Teile des Bürgersteigs sind mittlerweile schon zugewachsen. Außerdem liegt hier seit Wochen Split, manchmal sogar Müll und keiner räumt es weg“, hat der Zittauer beobachtet.
Jedes Mal, wenn Heini Proft in der Äußeren Oybiner Straße unterwegs ist, ärgert er sich über den Schandfleck. Daher schlägt er vor: „Es müsste doch möglich sein, dass das städtische Ordnungsamt den Dreck entfernt und anschließend dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellt. Damit ließen sich derartige Probleme vielleicht schnell lösen.“
Doch für eine solche Maßnahme fehle die rechtliche Grundlage, macht Dagmar Köhler von der Stadt Zittau, stellvertretend für das Referat Stadtordnung, deutlich. „Wenn wir einfach so den Gehweg reinigen würden, hätten wir keine Rechtsgrundlage, die es uns erlaubt, die entstandenen Kosten vom Eigentümer einzufordern“, erklärt sie. Die Säuberung des Gehwegs wäre nur im Rahmen einer sogenannten „Verwaltungsvollstreckung“ möglich. Dieser muss jedoch eine Anhörung des zur Reinigung des Gehwegs Verpflichteten vorausgehen.
Besagten Bürgersteig begutachtete das städtische Ordnungsamt nach der SZ-Anfrage und forderte daraufhin den Eigentümer zur Säuberung des Fußgängerwegs auf. „Bisher ist uns dieser Verstoß gegen die Gehwegsatzung nicht aufgefallen. Wir beginnen jedoch sofort das Verfahren mit der Anhörung des Eigentümers“, teilt Dagmar Köhler mit. Doch öffentlich könne der Eigentümer des Doppelhauses nicht bekannt gegeben werden. Grund: Das Eigentum von Personen muss geschützt bleiben. Warum der Hausbesitzer seinen Pflichten bisher nicht nachgekommen ist, bleibt daher weiterhin im Dunkeln.