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Warum der Baumschutz gelockert wird

Vor wenigen Tagen hat die Landesregierung das „Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts“ beschlossen. Es soll den Bürgern erleichtern, Bäume auf ihren Grundstücken zu fällen. Was ist das Ziel des neuen Gesetzes? Die Landesregierung will damit ein Stück Bürokratie abbauen.

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Von B. Ulbricht und R. Berlin

Vor wenigen Tagen hat die Landesregierung das „Gesetz zur Vereinfachung des Landesumweltrechts“ beschlossen. Es soll den Bürgern erleichtern, Bäume auf ihren Grundstücken zu fällen.

Was ist das Ziel des

neuen Gesetzes?

Die Landesregierung will damit ein Stück Bürokratie abbauen. Welche Effekte das im Einzelnen hat, muss man abwarten.

Was ändert sich für

die Bürger?

Auf bebauten Grundstücken dürfen Obstbäume, Nadelgehölze, Pappeln, Birken, Baumweiden und abgestorbene Bäume ohne Genehmigung der Gemeinde gefällt oder zurückgeschnitten werden. Für alle anderen Bäume gilt das nur bis zu einem Meter Stammumfang, gemessen in einem Meter Höhe. Bäume und Hecken in Kleingärten sind nicht mehr durch die kommunale Baumschutzsatzung geschützt. Es gilt jedoch weiterhin das Bundeskleingartengesetz.

Was ändert sich bei der Antragsstellung?

Wer geschützte Bäume, z.B. Laubbäume, fällen will, muss dies nach wie vor bei der Stadt oder Gemeinde beantragen, sofern diese eine Baumschutzordnung erlassen hat. Fällanträge sind künftig kostenfrei. Ob das so bleibt, ist offen, die Kommunen wollen dagegen vorgehen. Für den Bürger gilt: Gibt es innerhalb von drei Wochen keine Antwort, gilt der Antrag als genehmigt. Ersatzzahlungen oder Ersatzpflanzungen können weiter angeordnet werden. Zudem kann jede Kommune entscheiden, ob sie weitere Baumarten unter Schutz stellt.

Ab wann gelten die neuen Regelungen?

Das Gesetz tritt Mitte Oktober in Kraft. Die Regelungen gelten ab sofort. Viele Gemeinden wollen die Vorgaben bis zum Beginn der Fällsaison am 1. Oktober umsetzen.

Welche Beschränkungen

gibt es außerdem?

Unabhängig von den Satzungen der Städte und Gemeinden stellen die Naturschutzgesetze einige gefährdete Arten wie Schwarzpappel, Eibe oder Weißtanne unter besonderen Schutz. Diese Bäume dürfen außer in Ausnahmefällen nicht gefällt werden. Auch ist es während der Vegetationsphase von Anfang März bis Ende September verboten, Bäume und andere Gehölze abzuschneiden oder zu fällen. Streuobstwiesen sind weiterhin als Biotope geschützt. Bäume mit Höhlen stehen nach wie vor unter besonderem Schutz, weil sie Tiere Bruträume bieten.

Wie sind die Reaktionen

in den Kommunen?

Matthias Schmieder, Chef für Stadtkultur und Ordnung in Großenhain, hält die neuen Regelungen schon für eine Erleichterung. Auch in der Arbeitsgemeinschaft Stadtgrün wurde das Thema oft besprochen. Die Änderungen in Bezug auf das Bundeskleingartenrecht begrüßt Schmieder. Der Rest bleibe abzuwarten. Einerseits könne jeder beruhigt einen Baum pflanzen, ohne zu füchten, ihn später nicht mehr fällen zu dürfen. Andererseits kann jetzt eben natürlich auch problemloser gefällt werden. Bei Baumaßnahmen könnten so schnell baumfreie Baugrundstücke entstehen, wenn die Bäume die geforderten Stammumfänge noch nicht erreicht haben. Und wer will das immer nachmessen? Da ist viel Vernunft im Umgang mit dem neuen Gesetz vonnöten. Das ist vielleicht das eigentliche Problem. Großenhain wird zum Jahresende oder Anfang nächsten Jahres seine Baumschutzsatzung an die neuen Regelungen anpassen. Das hatte die Stadt sowieso in Bezug auf nicht einheimische Nadelhölzer und Totbäume geplant.

Was sagen Naturschützer zum neuen Gesetz?

Rolf Kubenz, Vorsitzender der Grünen Liga Sachsen, ist empört. Er hält die Lockerung der Baumschutzsatzung für Aktionismus. „In Zeiten des Klimaschutzes ist das eine Katastrophe.“ Da Bäume binden, müsse jedes Exemplar erhalten werden. Der Umweltschützer fürchtet: „Im Oktober beginnt das große Sägen.“