„Aus juristischer Hinsicht gehen die Künstler vom Zentrum für politische Schönheit hier schon ein großes Risiko ein.“, sagt Rechtsanwalt Stephan Suchy, der unter anderem auf Urheber-, Medien- und Presserecht spezialisiert ist. Die in Rede stehende Aktion werfe nicht nur datenschutzrechtliche Fragestellungen auf, sondern tangiere vorliegend vor allem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Abgebildeten, hier in seiner konkreten Ausgestaltung des Rechts am eigenen Bild nach dem sogenannten Kunsturhebergesetz. Hiernach dürfen Bildnisse vom Grundsatz her nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Von diesem Einwilligungsvorbehalt sieht das Gesetz jedoch gewisse Ausnahmen vor. Ob und wenn ja, welche der Ausnahmetatbestände vorliegend eingreifen könnten, sei stets eine Frage der Einzelfallabwägung, sagt Suchy.
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