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Welche Abzüge gibt es bei der Betriebsrente?

Seit Januar gilt ein neues Gesetz, das Entlastung verspricht – aber nicht für alle. Experten antworten auf Leserfragen.

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© Marijan Murat/dpa

Jahrelang haben sie in eine Betriebsrente eingezahlt und nun sollen sie dafür hohe Beiträge für die Krankenkasse und die Pflegeversicherung zahlen. Dagegen regte sich Widerstand, und die Betriebsrentner hatten Erfolg. Seit Januar gilt ein neues Gesetz, das Entlastung verspricht. Doch nicht alle profitieren davon. Was sie jetzt tun können, erklärten Vertreter der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie eine Beraterin von Stiftung Warentest beim SZ-Telefonforum.

Stimmt es, dass man für seine Betriebsrente ab diesem Jahr weniger Beitrag zahlen muss?

Ja. Seit Januar gibt es einen Freibetrag von 159,25 Euro monatlich. Nur für Betriebsrenten, die darüber hinausgehen, sind nun noch Kassenbeiträge zu zahlen. Allerdings ist das auch vom Versicherungsstatus abhängig.

Als Altersrentner bin ich freiwillig gesetzlich krankenversichert und bekomme neben meiner Rente eine Betriebsrente. Gilt die Entlastung bei den Kassenbeiträgen auch für mich?

Leider nein, die Regelungen gelten nur für gesetzlich pflichtversicherte Rentner. Rentner sind dann pflichtversichert, wenn sie 90 Prozent der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich versichert waren, egal ob freiwillig oder nicht. Wer die 90 Prozent nicht erreicht wird zum „Freiwilligen“ und muss auf alle Einkünfte Beiträge zahlen. Die Versicherungszeit prüft die Kasse zum Rentenbeginn.

Ich bekomme demnächst eine Betriebsrente von knapp 80 Euro im Monat. Was geht davon ab?

Das hängt davon ab, wie Sie versichert sind. Sind Sie gesetzlich pflichtversichert, zahlen Sie dafür keine Sozialbeiträge, da die Betriebsrente unter der Freigrenze liegt. Auch Privatversicherte zahlen unabhängig von der Höhe der Betriebsrente dafür keine Beiträge. Sind Sie hingegen freiwillig gesetzlich versicherter Rentner, müssen Sie die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung leisten.

Meine Betriebsrente liegt nur rund zehn Euro über dem Freibetrag. Wie viel geht davon nun ab? Ich bin in meiner Kasse pflichtversichert.

Sie müssen nur für die zehn Euro einen Kassenbeitrag zahlen – das ist weiterhin der volle Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag Ihrer Kasse. Für die Pflegeversicherung müssen Sie hingegen ab dem ersten Euro Betriebsrente den vollen Beitrag zahlen. Der Freibetrag gilt hier nicht.

Ich muss nun schon acht Jahre Beiträge auf meine Betriebsrente zahlen. Gilt der Freibetrag nun rückwirkend?

Nein. Der Freibetrag trat mit Beginn des Jahres in Kraft und gilt ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft.

Von meiner Betriebsrente (knapp 300 Euro) gehen immer noch die gleichen Abzüge ab wie im vergangenen Jahr, obwohl der Freibetrag als Pflichtversicherter für mich gilt. Wie kann das sein? Muss ich einen Antrag stellen?

Einen Antrag müssen Sie nicht stellen. Da das Gesetz erst im Dezember beschlossen wurde, kommt es durch die sehr aufwendige technische Umstellung zu zeitlichen Verzögerungen bei der Berechnung. Die zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung bekommen Sie erstattet. Bei vielen Kassen kann das voraussichtlich erst im vierten Quartal erfolgen. Die Ersparnis liegt bei rund 25 Euro im Monat. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Sie aber ab dem ersten Euro Ihrer Betriebsrente zahlen. Dafür gibt es keinen Freibetrag.

Im Januar bekomme ich meine Betriebsrente von etwas über 5.000 Euro als Einmalbetrag ausgezahlt. Muss ich dafür Kassenbeiträge zahlen? Ich bin in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.

Nein. Wenn Sie den Einmalbetrag von rund 5.000 Euro ausgezahlt bekommen, wird er von der Kasse durch 120 dividiert. Damit kann die fiktive monatliche Rente für zehn Jahre errechnet werden. Das ist die gesetzlich vorgeschriebene Basis für die Berechnung der Beiträge. Bei Ihnen würde diese fiktive monatliche Rente rund 42 Euro betragen. Diese liegt deutlich unter dem Freibetrag von 159,25 Euro. Sie müssen keine Beiträge zahlen.

Ich bin freiwillig gesetzlich versichert und soll auch für meine private Lebensversicherung und die Mieteinnahmen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen. Kann ich nicht auch vom neuen Freibetrag profitieren?

Nein. Als freiwillig Versicherter müssen Sie weiterhin für Ihre private Lebensversicherung und die Mieteinkünfte bis zur Bemessungsgrenze Beiträge zahlen. Die Neuregelung gilt nur für Betriebsrenten und auch nur für pflichtversicherte Rentner.

Wer bestimmt, ob ich als Rentner freiwillig oder pflichtversichert bin?

Das prüft die Krankenkasse. Pflichtmitglied der Krankenversicherung der Rentner werden nur jene, die 90 Prozent der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich versichert waren. Wer diese 90 Prozent nicht erreicht, wird als freiwillig versichertes Mitglied eingestuft. Das heißt, er muss auf alle Einkünfte bis zur monatlichen Bemessungsgrenze von derzeit 4.687,50 Euro auch monatlich Beiträge zahlen.

An den Lesertelefonen gaben Auskunft: Claus Beck von der AOK Plus, Kai Ermisch vom Verband der privaten Krankenversicherung und Petra Hauschulz von der Stiftung Warentest. Stephanie Wesely und Uwe Strachovsky haben die Fragen und Antworten notiert.