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Weniger Zimmer - darf das Hotel stornieren?

Weil Behörden in der Corona-Krise eine Maximalauslastung von 60 Prozent fordern, könnten viele Hotels überbucht sein. Ein Anwalt erklärt die Rechtslage.

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Die Bundesregierung hat die Öffnung von Hotels, Pensionen und Ferienhäuser angekündigt - unter strengen Auflagen.
Die Bundesregierung hat die Öffnung von Hotels, Pensionen und Ferienhäuser angekündigt - unter strengen Auflagen. © Stefan Sauer/dpa

Ich will Anfang Juni innerhalb von Deutschland verreisen, jetzt storniert plötzlich das Hotel mein Zimmer. Als Grund wird eine Überbuchung genannt, da die Zimmerkontingente aufgrund von behördlichen Auflagen stark reduziert sind. Welche Rechte habe ich?

Dazu Arndt W. Kempgens, Fachanwalt für Verkehrsrecht: Grundsätzlich gilt: Urlauber haben einen Anspruch auf die Durchführung ihrer gebuchten Reise aus ihrem Reisevertrag. Wenn jedoch Zimmerkontingente in Hotels aufgrund von behördlichen Auflagen schrumpfen, liegt ein Fall von sogenannter rechtlicher Unmöglichkeit vor. Das ist aktuell in der Coronakrise der Fall: Die Bundesregierung hat die Öffnung von Hotels, Pensionen und Ferienhäuser angekündigt, allerdings unter strengen Auflagen und nur mit begrenzter Auslastung.

In dem Fall kann der Veranstalter beziehungsweise das Hotel Buchungen stornieren, muss aber laut Paragrafen 275, 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eingenommene Anzahlungen erstatten. Kurz gesagt: Sie als Reisender haben Pech und müssen – vermutlich teurer – anderweitig nachbuchen. Die entstandenen Mehrkosten können Sie auch nicht gegen den vorherigen Veranstalter geltend machen, da dieser die Absage nicht selbst verschuldet.

Auch der reisetypische Schmerzensgeldanspruch, die „Entschädigung wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub“ gemäß Paragraf 651n Absatz 2 BGB, kommt bei unverschuldeten Absagen nicht in Betracht. Muss der Reisende jedoch am Urlaubsort unerwartete Einschränkungen hinnehmen – ist etwa nur noch ein Zimmer mit Hofblick statt gebuchtem Meerblick zu bekommen – liegt ein Mangel vor. Der Reisende hat dann einen Anspruch auf Teilerstattung.

Wichtig ist: Bei der Frage, welche Zimmer storniert werden, darf der Veranstalter nicht willkürlich vorgehen, sondern muss sach- und interessengerecht entscheiden. Denkbar wären Absagen zum Beispiel nach der zeitlichen Buchungsreihenfolge oder der geplanten Reisedauer. (rnw)

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