Von Wolfgang Klaus
Vielleicht klappt es ja. Das war wohl die stille Hoffnung eines 22-jährigen Großenhainers und seines Anwalts, als sie gegen einen Strafbefehl Einspruch erhoben. Diese juristische Zahlungsaufforderung war gegen den jungen Mann ergangen, weil er unter Alkohol auf einer öffentlichen Straße gefahren war. Immerhin bot die Blutprobe den beachtlichen Wert von 1,91 Promille. Die Fakten sind also klar: Es war Trunkenheit im Verkehr. Auch wenn der Beklagte nur mit dem Fahrrad unterwegs war. Doch das Gesetz ahndet den Alkoholgenuss wenn man „...im Verkehr ein Fahrzeug führt ...“ Und das ist nun mal auch ein Fahrrad.
Der Polizei in die Arme
Doch nicht dagegen opponierten der Großenhainer Anwalt und sein Mandant. Sie führten in der Verhandlung am Riesaer Amtsgericht vielmehr einige Milderungsgründe an. Die Sache sei ja nachts nach 2 Uhr gewesen, in einer Sackgasse ohne anderen Verkehr, und der junge Mann sei ja auch nur wenige Meter gefahren. Auch hier gibt es klare Fakten: Als es nahe einem Jugendklub in einem Priestewitzer Ortsteil eine Schlägerei gab, schnappte sich der Beklagte ein fremdes Fahrrad und wollte schnell am Ort des Geschehens sein. Inzwischen hatten Anwohner jedoch die Polizei gerufen – und der fuhr der betrunkene Radler direkt in die Arme. Pech für ihn und selber schuld.
Strafrichter Andreas Stadler verwies eigentlich nur auf eine Vorstrafe von 30 Tagessätzen wegen des gleichen Delikts. Da überlegte der Anwalt nicht lange und zog mit seinem Mandanten den Einspruch zurück. So gilt der Strafbefehl: 60 Tagessätze zu je zehn Euro.
In einer weiteren Verhandlung ging es auch um einen betrunkenen Radler. Der hatte es sogar auf 2,25 Promille gebracht. Angeblich nach seinem Tagespensum von vier Flaschen Bier. Unter deren Einfluss war der 53-jährige Großenhainer nachmittags auf der Heimfahrt. In seinem Zustand fuhr er über einen Bahnübergang, obwohl die Schranken nur halb oben waren. Und gleich dahinter stand ein Streifenwagen . . .
Das Besondere: Richter Stadler kam mit Staatsanwältin und Verteidiger überein, das Verfahren einzustellen. Mit viel juristischem Geschick begründete er, die Sache auf Grund des besonderen gesundheitlichen Zustandes des Mannes an das Vormundschaftsgericht zur Aufnahme einer staatlichen Betreuung zu überweisen.