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Wie viel Maskerade im Auto erlaubt ist

Mundschutzpflicht beim Einkaufen, in Bussen, Bahnen - gut. Aber wie sieht es im eigenen Fahrzeug aus? Und beim Radeln? Der Görlitzer Anwalt Robby Marek erklärt.

Von Matthias Klaus
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Autofahren mit Maske? Kann man machen. Hauptsache, der Fahrer bleibt identifizierbar.
Autofahren mit Maske? Kann man machen. Hauptsache, der Fahrer bleibt identifizierbar. © dpa/Sina Schuldt

Beim Gang in den Supermarkt, zum Bäcker an der Ecke - man hat sich fast schon dran gewöhnt: Maske auf. Ähnlich sieht es bei Pendlern in Bus und Bahn aus. Ohne Mundschutz geht es in diesen Tagen nicht. Aber wie sieht es im eigenen Auto aus? Darf man dort einen Mundschutz tragen oder macht man sich damit vielleicht sogar strafbar? 

Fahrer muss noch eindeutig erkennbar sein

Eindeutig ist diese Frage bisher nicht entschieden, sagt der Görlitzer Anwalt Robby Marek. Er ist Experte für Verkehrsrecht. Die Notwendigkeit, sich mit dem Thema  eingehender zu befassen, habe vor Corona nicht bestanden. "Überdies gibt es das ,Vermummungsverbot' im Straßenverkehr in dieser Form erst seit Ende 2017", so Robby Marek. 

In der Straßenverkehrsordnung  heißt es, dass ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht derart verdecken oder verhüllen darf, dass er nicht mehr erkennbar ist. "Es kommt deshalb wohl darauf an, in welchem Ausmaß das Gesicht verdeckt ist und nicht, womit es verdeckt wird. Ein nur einmal verwendbarer Mund-Nasenschutz kann, wenn er bis unter die Augen hochgezogen wird, das Gesicht unzulässig verdecken", schildert Robby Marek.  Ein hochgezogenes Halstuch hingegen könne noch so viel vom Gesicht erkennen lassen, dass es nicht verboten ist.

"Schaut man sich eine Vielzahl von Blitzerfotos in der Praxis an, stellt man fest, dass die Gesichter der Fahrzeugführer häufig durch den Innenspiegel oder die obere Dachkante im Stirn-Haaransatzbereich abgeschnitten sind. Werden nun durch Masken, Tücher oder Schals Mund und Nase sowie unter Umständen Teile des Ohrs abgedeckt, verbliebe lediglich die Augenpartie zur Identifizierung. Dies ist mit Sicherheit nicht mehr erlaubt", so der Anwalt. Sinnvoll könne das Tragen eines Schutzes einer Bedeckung von Mund und Nase im Fahrzeug allerdings nur dann sein, wenn andere Personen mitfahren, die nicht zur häuslichen Gemeinschaft gehören, und deshalb deren Ansteckung vermieden werden sollte.

Verstoß bringt keine Punkte in Flensburg

Teuer kann es für Autofahrer so oder so werden: Ein entsprechender Verstoß ist mit 60 Euro Bußgeld belegt.  "Ein Punkteeintrag folgt daraus nicht", sagt Robby Marek.

Zweiradfahrer sind von der Regelung ausgenommen

Das Verbot, sein Gesicht nicht zu verhüllen oder zu verdecken, sodass man nicht mehr erkennbar ist, bezieht sich nur auf Kraftfahrzeuge. Radfahrer sind davon ausgenommen, ebenso Motorradfahrer . Grund: Sie müssen einen Schutzhelm tragen, unter Umständen  ergänzt durch einen Kälteschutz. "Wird ein zusätzlicher Schutz vor Mund und Nase angelegt, verhalten sie sich nicht ordnungswidrig", so Robby Marek.

Fahrzeuge anhalten darf nur die Polizei

Auf Autobahnen dürfen ausschließlich Polizeibehörden kontrollieren. Auf allen anderen Straßen dürfen in Sachsen auch die Bußgeldstellen den fließenden Verkehr überwachen und Verstöße ahnden. Ein Anhalterecht steht allerdings nur den Polizeibehörden zu. "In der Praxis dürften die Ahndungsmöglichkeiten der Verwaltungsbehörden deshalb eher gering sein: Wird ein Verstoß gegen das Verbot, sich zu verhüllen, erst anhand eines Blitzerfotos festgestellt, dann wird der verantwortliche Fahrzeugführer nicht belangt werden können", sagt Robby Marek.  Anderenfalls  habe er sich nicht wirksam genug verhüllt.

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