Es sind fünf dürre Worte, die die Bewegungsfreiheit der Sachsen in diesen Tagen definieren, falls sie Sport treiben oder frische Luft schnappen wollen. Das sei "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs" erlaubt, heißt es in der Verordnung des Sozialministeriums, die am 1. April in Kraft getreten ist. Damit relativiert der Freistaat seine Allgemeinverfügung vom 22. März, die noch das "Umfeld des Wohnbereichs" vorschrieb. Bewegt sich ein Radebeuler, der in der Dresdner Heide spazieren geht, oder ein Zittauer, der zur Landeskrone bei Görlitz wandert, noch "vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs?"
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