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Sachsen kritisiert Bund wegen des Verfahrens bei Windrädern

Der Bund drückt bei erneuerbaren Energien aufs Tempo. Kritik daran kommt aus Sachsen: Den Ländern bleibe kaum Zeit, sich zu Details zu äußern. Was der Freistaat deshalb nun plant.

Von Gunnar Saft
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Sachsen wirft dem Bund vor, die Länder nicht ausreichend an der neuen Gesetzgebung für das Errichten weiterer Windkraftanlagen zu beteiligen. Foto: Roland Weihrauch/dpa
Sachsen wirft dem Bund vor, die Länder nicht ausreichend an der neuen Gesetzgebung für das Errichten weiterer Windkraftanlagen zu beteiligen. Foto: Roland Weihrauch/dpa © dpa

Dresden/Berlin. Die Pläne der Ampel-Koalitionsfraktionen im Bundestag, die das neue Energiepaket noch in dieser Woche durch Bundestag und Bundesrat beschließen lassen wollen, sorgen in Sachsen für Kritik. Der Vorwurf: Bei einem solchen Verfahren bleibe den Ländern keine Möglichkeit sich zu äußern.

„Die umfangreichen sehr kurzfristigen Änderungen können wir in der kurzen Zeit kaum fachlich prüfen. Hier werden Gesetze vom Bund im Eilverfahren geändert, die die Länder erheblich einschränken“, erklärte am Mittwoch der Bevollmächtigte Sachsens beim Bund, Conrad Clemens, gegenüber Sächsische.de.

Windenergie: Sachsen will verfassungsrechtliche Bedenken äußern

Insbesondere beim Ausbau erneuerbarer Energien sollten die unterschiedlichen Ebenen kooperieren und sich nicht gegenseitig überrumpeln, sagte Clemens. Sachsen habe erst kürzlich einen Kompromiss für eine 1.000-Meter-Abstandsregel beim Bau neuer Windräder beschlossen, jetzt wolle die Bundesregierung die Regel 2027 kappen, wenn der Freistaat die geplanten Flächenziele nicht erreicht. So schreibt das Gesetz zwei Prozent der Bundesfläche für den Ausbau von Windenergie an Land fest.

Sachsen plant nun, eine Erklärung zu seinen verfassungsrechtlichen Bedenken beim Umgang der Bundesregierung mit den Rechten der Länder und des Bundesrates abzugeben. Die Bundesregierung soll künftig wieder eine ordnungsgemäße Behandlung ihrer Gesetzesvorlagen in dem vom Grundgesetz vorgesehenen und in der Staatspraxis bewährten Verfahren sicherstellen und die gesetzlich vorgesehene Länder-Beteiligung im Verfahren einhalten.