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Polizei darf Demo-Fotos nicht posten

Wo liegen die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei bei Demonstrationen? Darüber hat jetzt ein Gericht in Münster entschieden.

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© Axel Heimken/dpa (Symbolbild)

Münster. Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf nicht länger Fotos von Demonstrationen oder Versammlungen für die eigene Öffentlichkeitsarbeit machen und in den Sozialen Medien veröffentlichen. Das hat am Dienstag das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt.

Das Land war am OVG gegen das Urteil aus der Vorinstanz in Berufung gegangen. Das Erstellen von Fotos durch Polizeibeamte sei ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht, begründete das OVG die Entscheidung zu einer Demonstration im Mai 2018 in Essen. Solche Aufnahmen können sich grundsätzlich auf das Verhalten der Teilnehmer auswirken, weil sie einschüchternd oder abschreckend wirken könnten. "Wir haben für solche Aufnahmen keine gesetzliche Grundlage gefunden", sagte der Vorsitzende Richter Sebastian Beimesche.

Das Urteil betrifft nicht das Fotografieren und Erstellen von Videos zur Gefahrenabwehr, falls sich zum Beispiel Gewaltbereite unter die Demonstranten mischen. In Textform und mit Symbolbildern dürfe die Polizei weiterhin informieren (Az.: 15 A 4753/18).

Auf den von der Polizei Essen bei Facebook und Twitter veröffentlichten Fotos waren beide Kläger als Teilnehmer zu erkennen. Schon allein das Fertigen der Fotos durch Polizeibeamte sei rechtswidrig gewesen.

Da es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt, hat das OVG in Münster Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. (dpa)