Sachsen
Merken

Quarantäne für Rückkehrer nach Sachsen

Wer sich mehr als zwei Tage im Ausland aufgehalten hat, muss künftig 14 Tage lang zu Hause bleiben. Ausnahmen gibt es für Berufspendler.

 2 Min.
Teilen
Folgen
Wer sich länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat, muss, wenn er zurück in Sachsen ist, für zwei Wochen in häusliche Quarantäne.
Wer sich länger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten hat, muss, wenn er zurück in Sachsen ist, für zwei Wochen in häusliche Quarantäne. © dpa

Dresden. Menschen, die aus dem Ausland nach Sachsen zurückkehren, müssen künftig grundsätzlich für zwei Wochen in häusliche Quarantäne. Diese neue Quarantäne-Verordnung hat der Freistaat auf Grundlage des Corona-Krisenkabinetts in Berlin erlassen, informierte Sachsens Sozialministerin Petra Köpping (SPD) am Donnerstag in Dresden. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Die Verordnung gilt ab Karfreitag, dem 10. April und tritt am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.

Bisher war es so, dass sich nur Menschen in freiwillige Quarantäne begeben haben, die aus Risikogebieten zurückkehrten. Nun gilt die Regelung verbindlich für alle Länder, in denen man sich 48 Stunden oder länger aufgehalten hat. 

Ausnahmen gibt es nur für Berufsgruppen wie Ärzte, Pfleger, Lastwagenfahrer oder andere Berufspendler. Diese Arbeitnehmer benötigen eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers. Ebenfalls ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Mitarbeiter von Luft-Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen. Auch besondere triftige Reisegründe können zur Befreiung führen. Dazu zählen ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht im selben Hausstand lebenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen und der Beistand für schutzbedürftige Personen. Über Einzelfälle entscheidet das Gesundheitsamt auf Antrag.

Rückkehrer nach Sachsen, die nicht von der Quarantänepflicht befreit sind, dürfen 14 Tage lang nicht zur Arbeit gehen, keinen Besuch empfangen und ihre Wohnung oder ihr Haus nicht verlassen. Das Gesundheitamt überprüft, ob sich die betroffenen Personen daran halten. (SZ/nr)

>>> Über das Coronavirus informieren wir Sie laufend aktuell in unserem Newsblog. <<<