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Keine Sondergebühr für Kneipen und Läden

Die Stadt Radebeul hat die Satzung zu Außengastronomie und Warenauslagen geändert. In ihr ist neu geregelt, wann eine Gebührenbefreiung gilt.

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Auf dem Dorfanger Altkötzschenbroda stellen Gastronomen in der warmen Jahreszeit Tische und Stühle draußen auf.
Auf dem Dorfanger Altkötzschenbroda stellen Gastronomen in der warmen Jahreszeit Tische und Stühle draußen auf. © Arvid Mueller - Industrie & Pres

Radebeul. Wie bereits im vorigen Jahr verzichtet die Stadt Radebeul, Gebühren für Außengastronomie und Warenstände an öffentlichen Plätzen und Straßen zu erheben. Das hat der Stadtrat am Mittwochabend beschlossen. Er möchte damit die vom Lockdown arg gebeutelten Gaststätten und Geschäfte unterstützen, wenn sie wieder normal öffnen dürfen. Die Gebührenbefreiung gilt auch noch im nächsten Jahr.

Um die betroffenen Unternehmen beim Neustart unbürokratisch und wirksam zu unterstützen, wurde die Sondernutzungsgebührensatzung geändert. Sie enthält nun einen allgemein formulierten Passus. Und zwar wurde der Paragraf 5 durch einen Absatz 5 ergänzt. Der gilt, sobald Einzelhändler und Gastronomen wegen behördlicher Anordnung ihre Läden oder Restaurants schließen müssen. Dauert die Schließzeit mindestens drei Monate, dann erhebt die Lößnitzstadt keine Sondernutzungsgebühren im laufenden und im Folgejahr.

Keine Befreiung bei Selbstverschulden

Den Grund der Schließung dürfen Ladeninhaber und Kneipenbesitzer nicht selbst verschuldet haben, stellte Ordnungsbürgermeister Winfried Lehmann (CDU) klar. Die behördliche Anordnung darf keine sogenannten inhaberbezogenen Ursachen haben. Wenn beispielsweise ein Gastronom für über drei Monate sein Restaurant dichtmachen muss, weil er gegen Hygieneauflagen verstoßen hat, dann bekommt er keine Gebührenbefreiung für seinen Biergarten.

Mit dem nun gefassten Beschluss zur Änderung der Gebührensatzung verzichtet die Lößnitzstadt sowohl in diesem als auch im nächsten Jahr auf Einnahmen von jeweils 9.000 Euro. Zu beachten ist jedoch, dass durch die Gebührenbefreiung nicht das Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Sondernutzungen entfällt. (SZ/sku)

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