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Regenbogenflagge darf bleiben

Katja Meier hat am Justizministerium die Regenbogenflagge gehisst. Ein Bürger sah darin einen Angriff auf Ehe, Familie und staatliche Neutralität.

Von Karin Schlottmann
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Justiz- und Gleichstellungsministerin Katja Meier hat anlässlich des Christopher Street Day eine Regenbogenfahne gehisst. Ein Bürger fühlt sich davon so sehr auf den Schlips getreten, dass er vor Gericht ging - ohne Erfolg.
Justiz- und Gleichstellungsministerin Katja Meier hat anlässlich des Christopher Street Day eine Regenbogenfahne gehisst. Ein Bürger fühlt sich davon so sehr auf den Schlips getreten, dass er vor Gericht ging - ohne Erfolg. © dpa-Zentralbild

Dresden. Die von Sachsens Justizministerin Katja Meier (Grüne) gehisste Regenbogenflagge muss nicht abgenommen werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden am Freitag in einem Eilverfahren entschieden. Ein Bürger hatte gegen die Aktion vor dem Justizministerium in Dresden geklagt. 

Meier habe mit der Fahne ein Zeichen für nicht-heterosexuelle Menschen setzen wollen, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Anlass war der geplante Demonstrationszug des Christopher Street Day in Dresden, der am Wochenende aufgrund der Coronalage verschoben werden musste.

Dagegen hatte ein Kläger Eilrechtsschutz beantragt. Seiner Meinung nach widerspreche das Hissen einer Regenbogenfahne der geltenden Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatskanzlei zur Beflaggung von Dienstgebäuden. Das Aufziehen der Flagge verletze ihn zudem in Grundrechten. Die Schwulen- und Lesbenbewegung mit ihrer alle Lebensbereiche umfassenden Forderung nach einer Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit der herkömmlichen Beziehung von Mann und Frau stelle ein weltanschauliches Bekenntnis dar, das sich auch in der Führung der Regenbogenfahne zeige. Werde diese von einer staatlichen Stelle verwendet, liege darin ein Verstoß gegen die staatliche Neutralität, der den Antragsteller in seinem Grundrecht auf "negative Weltanschauungsfreiheit" verletze. Zudem liege eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Schutzes der Familie vor. Die Fahne wolle das Bild der heteronormativ geprägten Familie auflösen.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Bei der Verwaltungsvorschrift zur Beflaggung von Dienstgebäuden handele sich um eine verwaltungsinterne Richtlinie, aus der der Antragsteller keine eigenen Rechte ableiten könne, heißt es in dem Beschluss. Die Regenbogenfahne sei zudem nach derzeitigem gesellschaftlichem Verständnis ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz sowie der Vielfalt von Lebensformen. Hierin sei keine "ganzheitliche Stellungnahme" zum Sinn des Weltgeschehens zu sehen. Selbst wenn man dies anders sehe, könne dies dem Antragsteller nicht weiterhelfen. Denn auch die "negative Weltanschauungsfreiheit" schütze nicht ohne Weiteres vor der Begegnung mit fremden Glaubensüberzeugungen, soweit diesen ausgewichen werden könne. Hier sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller vom Hissen der Regenbogenfahne unausweichlich betroffen sei. 

Mit dem Hissen der Regenbogenfahne werde auch nicht der Schutzbereich der Ehe und Familie nach Art. 6 Grundgesetz angegriffen. Die Regenbogenfahne stehe nach dem derzeitigen gesellschaftlichen Verständnis vielmehr für Vielfalt und Toleranz. Die gezielte Abschaffung der heterogenen Ehe werde damit gemeinhin nicht verbunden. Die Fahne stelle zudem ein überparteiliches Symbol dar, dessen Aussage keiner bestimmten Partei exklusiv zugeordnet werden könne und offensichtlich mit der Verfassung vereinbar sei.

Gegen den Beschluss kann binnen zwei Wochen Beschwerde zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben werden.