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Reifenstecher vor Gericht

Ein 37-jähriger Mann aus Riesa wollte seinem Nebenbuhler eins auswischen. Das ist gründlich schief gelaufen.

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© SZ/Archiv

Von Helene Krause

Döbeln. In der Nacht vom 18. zum 19. April 2017 soll ein 37-jähriger Mann aus Riesa in Döbeln die Reifen eines Autos mit einem Messer zerstochen haben. Außerdem soll der 37-jährige in derselben Nacht ohne Fahrerlaubnis gefahren sein. Vorm Amtsgericht Döbeln muss er sich wegen Sachbeschädigung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verantworten.

„Es war so, wie es angeklagt ist“, gesteht der Beschuldigte. „Ich hatte damals Alkoholprobleme.“ Die will er durch eine Therapie in den Griff bekommen haben. Er und der Geschädigte hatten über Facebook eine Frau kennengelernt. Die entschied sich aber für das Opfer und nicht für den Angeklagten. Aus Wut fuhr der Beschuldigte nach Döbeln und zerstach dem Nebenbuhler die Reifen. Auf der Fahrt zum Tatort wurde der Angeklagte geblitzt. Eine Abfrage der Polizei ergab, dass er keinen Führerschein hatte. Das Fahrzeug, mit dem er unterwegs war, gehörte seiner Freundin.

Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft. 17 Einträge hat er im Bundeszentralregister, die meisten wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, aber auch wegen Trunkenheit im Verkehr, Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und anderer Delikte. Weil er unter Alkohol Auto fuhr, entzog die Behörde ihm bereits 2003 die Fahrerlaubnis. Das hielt ihn nicht davon ab, weiter mit dem Pkw unterwegs zu sein. Erst im Juli 2016 war er vom Amtsgericht Delitzsch wegen Notrufmissbrauchs zu einer Geldstrafe in Höhe von 780 Euro verurteilt worden. Weitere Straftaten werden noch zur Anklage kommen. Unter anderem hat er den Exfreund einer Frau angegriffen.

Richterin Karin Fahlberg verurteilt den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt auf drei Jahre Bewährung. Weil er die Geldstrafe aus dem Delitzscher Urteil noch nicht bezahlt hat, geht diese mit in das Urteil ein. Als Bewährungsauflage wird er für drei Jahre einem Bewährungshelfer unterstellt und er muss 50 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten. Das Urteil ist rechtskräftig.