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Reise stornieren wegen Coronavirus

Während sich der Coronavirus Covid-19 in immer mehr Ländern mit wachsender Geschwindigkeit ausbreitet, stellen sich viele Urlauber die Frage, wie es mit ihrem geplanten Urlaub weitergehen soll.

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© Jan Vasek

Der folgende Überblick erläutert, wann der angehende Urlaub kostenfrei storniert werden kann, bzw. ob die Reiserücktrittsversicherung im Zweifelsfall zahlt.

Bleibt man bei Reisestorno auf den Kosten sitzen?

Unabhängig davon, ob eine Pauschalreise oder lediglich ein Hotel gebucht wurde, gilt es auf die jeweiligen Stornierungsbedingungen zu achten. Bei Reiseveranstaltern ist eine vollständige Erstattung der Kosten nur dann garantiert, falls der Veranstalter von sich aus absagt. Andernfalls sind diverse Faktoren entscheidend. Zum einen spielt es eine Rolle, wie kulant der Veranstalter ist. Bei vergangenen Bedrohungsszenarien wie beispielsweise erhöhter Terrorgefahr haben Reiseanbieter ihre Stornierungsregelungen mehrfach gelockert. Auch für die momentane Epidemie haben sich zahlreiche Veranstalter bereits zu diesem Schritt entschlossen und bieten kostenfrei Umbuchungen oder Stornierungen an.

Eine Reisewarnung seitens des Auswärtigen Amtes erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass kostenlos storniert werden darf, garantiert dies jedoch nicht. Ferner spielt es eine Rolle, ob im Urlaubsland eine begründete Gefahr für die Gesundheit der Reisenden besteht. Hierzu hatte das Amtsgericht Augsburg 2004 bereits ein Urteil gesprochen, wonach der SARS-Ausbruch von 2003 in China ein triftiger Grund war, um auch ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amtes kostenlos stornieren zu dürfen. Ist die anvisierte Urlaubsregion stark von der Virusausbreitung betroffen, ist daher eine kostenlose Stornierung, notfalls gerichtlich errungen, sehr wahrscheinlich.

Reiserücktrittsversicherung in Zeiten der Pandemie

Grundsätzlich zahlt eine Reiserücktrittsversicherung nicht, falls der Grund für die Stornierung der Reise lediglich die Angst des Urlaubers ist, sich anzustecken. Die Versicherung springt nur ein, falls der Kunde aufgrund unerwarteter Umstände selbst verhindert ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der Urlauber vor Reiseantritt mit dem Virus angesteckt hat. Allerdings sollte bei der Wahl der passenden Versicherung darauf geachtet werden, dass diese keinen Pandemie-Ausschluss beinhaltet. Einige Reiserücktrittsversicherungen verfügen über eine solche Klausel, weswegen nicht gezahlt wird, wenn sich Kunden mit einer Krankheit infizieren, welche zuvor von der WHO zur Pandemie erklärt worden ist. Dies ist bei Covid-19 mittlerweile der Fall. Auch bei einer Zwangsquarantäne oder einem behördlich verhängten Einreisestopp zahlen viele Versicherungen nicht. Um sicherzugehen, sollten die Leistungen und Bedingungen der einzelnen Versicherungen vorher miteinander verglichen werden. Quelle: https://www.reiseversicherung-vergleich.info/reiseruecktrittsversicherung

Tipps für Urlauber

Grundsätzlich sollte eine Reiserücktrittsversicherung nicht nur wegen eines einzelnen Grundes abgeschlossen werden. Sie lohnt sich vor allem für Urlauber, die erhöhten Risiken ausgesetzt sind, weil sie beispielsweise mit Kindern verreisen. Vor der Buchung bzw. Stornierung einer Reise sollten Urlauber folgende Dinge beachten:

  • Welche Stornierungsbedingungen bietet der Reiseveranstalter an?
  • Ist für die betreffende Urlaubsregion eine Reisewarnung ausgesprochen worden?
  • Sind in der betroffenen Region bereits Quarantänemaßnahmen eingeleitet worden?
  • Sind evtl. andere Regionen des Landes bereits von einer starken Verbreitung des Virus betroffen und besteht die Gefahr des Übergriffes auf Nachbarregionen?
  • Inwieweit deckt die Reiserücktrittsversicherung Ansteckungen oder Quarantänen ab?

Im Zweifelsfall sollten sich Urlauber aber möglichst vor Antritt der Reise beispielsweise vorher beim Auswertigen Amt, den Veranstaltern, den Fluglinien, beim Hotel und den Versicherern hinsichtlich der Bestimmungen zum Coronavirus erkundigen.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem externen Redakteur Helene Maier.