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Gericht: Betriebe durften Ungeimpfte nicht unbezahlt freistellen

Das Arbeitsgericht hat entschieden: Die Suspendierung einer Seniorenheim- Mitarbeiterin wegen fehlendem 2G-Nachweis war rechtswidrig.

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Die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen ist Ende 2022 ausgelaufen.
Die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen ist Ende 2022 ausgelaufen. © dpa-Zentralbild

Dresden. Das Arbeitsgericht Dresden hat die unbezahlte Freistellung der Mitarbeiterin eines Seniorenheims wegen fehlender Corona-Impfung als rechtswidrig eingestuft. "Der Beklagte war nicht berechtigt, die Klägerin von ihrer vertraglichen Leistungspflicht zu suspendieren", heißt es in dem Urteil, das der Deutschen Presse-Agentur vorliegt.

Wie eine Gerichtssprecherin am Freitag sagte, ging es im konkreten Fall um eine Köchin, die ihrem Arbeitgeber im vergangenen Frühjahr keinen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorgelegt hatte. Daraufhin war sie mit Verweis auf die einrichtungsbezogene Impfpflicht suspendiert worden.

In der Folge hatte die Frau bis Jahresende keinen Lohn erhalten. Aus Sicht der Arbeitsrichter war das nicht rechtens. Sie verurteilten den Arbeitgeber dazu, der Frau das Geld nachzuzahlen. Die Rede ist von mehr als 18.000 Euro brutto abzüglich Arbeitslosengeld.

Angestellte arbeitet wieder regulär

Die Kammer sei der Auffassung, dass laut Gesetz beim Beschäftigungsverbot unterschieden werden musste - zwischen schon bestehenden Arbeitsverhältnissen und Neueinstellungen, erläuterte eine Gerichtssprecherin am Freitag. Demnach hätte der Arbeitgeber im Fall der heute 60-Jährigen nur eine Mitteilung ans Gesundheitsamt machen müssen, nicht aber die Frau unbezahlt freistellen dürfen. Ein Sanktionsrecht gebe das Gesetz den Betreibern der Einrichtungen nicht in die Hand, heißt es im Urteil.

Von einem "ersten wegweisenden Urteil" in Sachsen im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht sprach der Anwalt der Frau, Carsten Ullrich. Seit dem 1. Januar arbeite sie bereits wieder regulär in dem Pflegeheim in der Sächsischen Schweiz. Die Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken und Pflegeheimen gegen das Corona-Virus ist Ende 2022 ausgelaufen.

Das Urteil war schon am 11. Januar gesprochen worden. Darin sprechen die Richter der Frau auch eine Entschädigung von 2.500 Euro zu. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Frist für Rechtsmittel dagegen läuft bis Ende Februar. (dpa)