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Autohändler dürfen bei Werbung Umweltprämie für E-Autos nicht einpreisen

Beim Onlineportal mobile.de wird ein E-Auto günstig offeriert. Der Anbieter hat aber die Umweltprämie beim Preis schon abgezogen. Warum das verboten ist.

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Ein für E-Autos reservierter Parkplatz in Riesa: Wer solche Autos verkauft, darf bei der Preisangabe nicht schon im Voraus die Umweltprämie abziehen.
Ein für E-Autos reservierter Parkplatz in Riesa: Wer solche Autos verkauft, darf bei der Preisangabe nicht schon im Voraus die Umweltprämie abziehen. © Foto: SZ/Eric Weser

Leipzig/Bad Homburg. Das Landgericht Leipzig hat unlautere Preiswerbung für den Verkauf von Elektrofahrzeugen verboten. Das teilte am Dienstag die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg mit.

Im konkreten Fall ging es um eine Werbung beim Onlineportal mobile.de. Dort stand ein E-Auto zum Verkauf für rund 22.800 Euro. Die Anbieterin hatte jedoch die möglicherweise zu erzielende „Umweltprämie“ von 6.000 Euro eingepreist. Tatsächlich waren beim Kauf des Fahrzeugs 28.800 Euro zu bezahlen. Erst im Nachhinein hat der Käufer die Möglichkeit, sich die Umweltprämie erstatten zu lassen.

Das Leipziger Gericht sieht darin mehrere Wettbewerbsverstöße. Dass in der strittigen Offerte nicht der tatsächlich zu zahlende Endpreis angegeben ist, sei ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Zudem sei eine solche Preisgestaltung irreführend. Des Weiteren würden wesentliche Informationen vorenthalten. Dazu gehöre etwa "das nicht rechtzeitige Bereitstellen der Information", dass in dem angegebenen Preis die Umweltprämie eingerechnet wurde. Soweit die Automobilhändlerin sich unter anderem damit verteidigt habe, auf Nachfrage richtiggestellt zu haben, dass der Käufer 6.000 € mehr als in der Werbung angegeben zahlen müsse, ändere dies nichts an der Rechtslage, urteilte das Gericht. Auch das Argument, die zuständige Mitarbeiterin des Autohauses habe auf mobile.de alle Neuwagen ohne die E-Prämie auspreisen sollen, ließ das Gericht nicht gelten. Solche Fehler müsse sich die Händlerin zurechnen lassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (SZ)

Die Wettbewerbszentrale bezeichnet sich als "unabhängige Institution der deutschen Wirtschaft (...) mit der Aufgabe, den Wettbewerb im Interesse der Allgemeinheit zu schützen".

Aktenzeichen: 05 O 555/22