Sachsen
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Kursleiterin an der Volkshochschule Leipzig war nur scheinselbstständig

Eine Dozentin gibt auf Honorarbasis Sprachkurse an der Volkshochschule. Sie sieht darin eine abhängige Beschäftigung und hat die Rentenversicherung verklagt.

Von Ulrich Wolf
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Dozenten an einer Volkshochschule sind nicht per se selbstständig. Das hat nun das sächsische Landesarbeitsgericht festgestellt.
Dozenten an einer Volkshochschule sind nicht per se selbstständig. Das hat nun das sächsische Landesarbeitsgericht festgestellt. © dpa

Chemnitz/Leipzig. Das sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass eine Dozentin an der Volkshochschule (VHS) Leipzig ihre Lehrtätigkeit nicht selbständig, sondern als abhängig Beschäftigte ausgeübt hat. Die Dozentin habe damit eine Klage gegen die Deutschen Rentenversicherung Bund gewonnen, teilte das Gericht in Chemnitz mit.

Demnach leitete die Klägerin von 2003 bis 2012 regelmäßig Kurse "Deutsche als Fremdsprache" bei der VHS Leipzig. Dieses Angebot richtete vor allem an Flüchtlinge, die VHS ist als Kursträgerin vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen. Die VHS vergütete die Lehrtätigkeit vereinbarungsgemäß auf Honorarbasis. Die Kursleiterin vertrat jedoch die Ansicht, dass sie tatsächlich wie eine abhängig Beschäftigte, also wie eine Angestellte, gearbeitet habe.

Das Landessozialgericht gab ihr weitgehend recht. Es hätten erheblich mehr Umstände für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gesprochen, urteilten die Chemnitzer. Die Klägerin sei in den Geschäftsbetrieb der VHS eingegliedert und weisungsrechtlich eingebunden gewesen. Der Unterricht sei erfolgt durch "ein arbeitsteiliges Zusammenwirken der Dozenten nach einem gemeinsam aufgestellten Lehrplan". Die Klägerin habe regelmäßig an Dienstbesprechungen teilgenommen, Anwesenheitslisten geführt und sei für die Durchführung und Korrektur von Lernstandtests sowie Ergebnisübermittlung verantwortlich gewesen. Sie habe kein "nennenswertes Unternehmerrisiko" getragen. Ihr sei es auch nicht erlaubt gewesen, eine Vertretung zu beauftragen oder Kurszeiten zu ändern. Auch hätte sich nicht werben dürfen für ihre Kurse.

Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die Rentenversicherung hat den Angaben zufolge gegen die Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.

Aktenzeichen: B 12 KR 46/22 B sowie L 9 KR 83/16