Bei zehn Euro ist Schluss. Ladendiebe, die einen höheren Schaden verursachen, können in Sachsen nicht auf die Großzügigkeit des Staatsanwaltes zählen. Vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalls sollen die Ankläger diese Verfahren nicht einstellen. Als besondere Umstände gelten ein hohes Alter des Beschuldigten, eine Notlage oder der sogenannte Mundraub. So sehen es die „Gemeinsamen Richtlinien“ vor, die Generalstaatsanwalt Hans Strobl mit den Chefs der fünf Staatsanwaltschaften kürzlich vereinbart hat.
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