Warum die Ausgangssperre unwirksam war

Wo darf ich noch spazieren gehen? Vor gut einem Jahr war dies eine der am häufigsten diskutierten Fragen, wenn es um die Corona-Schutzverordnung ging. Was bis dahin für viele unvorstellbar schien, war wegen der raschen Ausbreitung des Coronavirus plötzlich Realität geworden: Eine 24-Stunden-Ausgangssperre verbot es den Bürgern, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen.
15 Ausnahmen sollten die Regelung, die einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Bürger darstellte, alltagstauglich erscheinen lassen. Die Idee ist vorerst gescheitert. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat am Mittwoch die „Vorläufige Ausgangsbeschränkung“ der Corona-Schutzverordnung vom 31. März 2020 für unwirksam erklärt. Sie galt vom 1. bis zum 20. April vorigen Jahres.
Von Anfang an umstritten
Schon kurz nach Veröffentlichung der Verordnung sorgte sie für Diskussionsstoff. Sport und Bewegung im Freien vorrangig „im Umfeld des Wohnbereichs“ sollten ausnahmsweise erlaubt sein, hieß es in der Verordnung. Die Details, was genau erlaubt war und was nicht, ließ die Regierung offen. Landräte meinten, die Bürger dürften sich nur innerhalb der Grenzen ihrer Wohngemeinde aufhalten.
Die Landespolizei widersprach. Landkreisgrenzen seien nicht relevant. Innenminister Roland Wöller (CDU) wiederum vermied jede konkrete Festlegung. Die Polizei werde mit Augenmaß entscheiden, gab er an. Bei Verstößen drohte die Verordnung ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro oder eine Freiheitsstrafe an.
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen lehnte damals einen Eilantrag gegen die Verordnung ab. Die Richter legten jedoch fest, dass unter dem Begriff „Umfeld des Wohnbereichs“ ein Radius von bis zu 15 Kilometern zu verstehen sei. Der Kläger ließ nicht locker. Nachdem die Verordnung nach drei Wochen außer Kraft getreten war, forderte er eine nachträgliche Überprüfung. Es bestehe die Gefahr, dass die Landesregierung erneut eine Ausgangssperre erlassen werde.
Das Oberverwaltungsgericht gab dem Kläger vorigen Mittwoch teilweise Recht. Da mit der Ausgangssperre erhebliche Grundrechtseinschränkungen verbunden gewesen seien, müsse eine gerichtliche Überprüfung auch im Nachhinein möglich sein. Anders als im Eil-Beschluss kamen die fünf Berufsrichter ein Jahr später im Normenkontrollverfahren zu dem Schluss, dass die Ausgangssperre in der damals geltenden Fassung unkonkret und damit unwirksam war.
Gesetzliche Regelungen müssten so formuliert sein, dass der Betroffene die Rechtslage erkennen und sein Verhalten danach ausrichten kann, heißt es in den Urteilsgründen. Die Landesregierung habe mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, deren Sinn sich auch „unter Zuhilfenahme anerkannter Methoden der Gesetzesauslegung“ nicht ermitteln ließ. Es sei damit unklar geblieben, was im Einzelnen erlaubt sei und was nicht. Ob beispielsweise das Sitzen auf einer Bank möglich oder der Besuch einer weit entfernt liegenden Tennishalle zulässig sei, lasse sich aus der Verordnung nicht ablesen.
Welche Folgen die Entscheidung für Empfänger von Bußgeldbescheiden haben könnte, ist offen. Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da das Gericht Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat. Gegen die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes verankerte nächtliche Ausgangssperre werden ebenfalls Klagen vorbereitet. Die Kläger werden sich die Urteilsgründe der sächsischen Richter sicher genau ansehen. Um erfolgreich zu sein, müssen sie allerdings das Bundesverfassungsgericht überzeugen.