Merken

Sammelwut kann teuer werden

Ein Harthaer muss zahlen, weil er auf dem eigenen Grundstück Schrott hortet.

Teilen
Folgen

Von Peter Schmieder

Der 67-Jährige lagert auf seinem etwa 3 000 Quadratmeter großen Grundstück nahe Schweta noch heute Schrott und Baustoffe in beachtlichen Mengen.Nach einer Begehung des Grundstücks durch Beamte des Landratsamtes Mittelsachsen im April 2011 flatterte dem Selbstständigen wegen „Unerlaubten Betreibens einer Anlage zur Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrotten“ ein Strafbefehl ins Haus, 1.600 Euro soll er zahlen. Als „Willkür des Amtsschimmels“ bezeichnet der redselige Angeklagte diesen Vorwurf am Mittwoch vor dem Döbelner Amtsgericht. Es sei schließlich sein Grundstück. Gegen den Strafbefehl hatte er Widerspruch eingelegt. „Ich betreibe keinen Schrottplatz“, sagt er vehement. Auf seinen Grundstück lagern nach Aussage der als Zeugen geladenen Beamten 110 Tonnen Asphaltabrieb, zwei Kleinlaster, Notstromaggregate, Heizkessel, Bahnschwellen, Altreifen, Schrottcontainer, ein alter Traktor, ein LKW ohne Achse und Motor und vieles mehr.

Sein Grundstück, seine Sache?

Sein Grundstück, seine Sache – meint der Angeklagte. Leider falsch. Hinter dem verklausulierten Vorwurf „Unerlaubtes Betreiben einer Anlage“ steht ein Gesetz, das die Lagerung von Schrott oder Müll beschränkt. Denn laut Bundesimmissionschutzgesetz ist die Lagerung von „Eisen- und Nichteisenschrotten“ genehmigungspflichtig, wenn die Lagerfläche größer als 1 000 Quadratmeter oder die Kapazität höher als 100 Tonnen ist. Ob der Schrott privat oder gewerblich genutzt wird, spiele keine Rolle, so die Staatsanwältin. Auch der Nachweis, dass die gesammelten Utensilien vordergründig nicht umweltschädlich sind, nütze dem Angeklagten nichts. Er hat schlicht zu viel Schrott auf einer zu großen Fläche gesammelt. Von Schrott aber will der Angeklagte nicht sprechen. Alles sei noch irgendwie zu gebrauchen. Die Notstromaggregate? „Da fehlen nur die Motoren.“ Traktor mit Hänger? „Habe ich schon Kunden.“ Asphalt? „Wird aufs Grundstück aufgetragen.“

„Das Grundstück ist zugepflastert mit Müll“, sagt aber Richter Janko Ehrlich. Er solle den Einspruch zurückziehen, der habe keinen Sinn. Ein Urteil sei mit zusätzlich Kosten verbunden. Auf einen Anwalt hatte der rüstige Angeklagte verzichtet. Grummelnd stimmte er zu, seinen Einspruch zog er zurück. Das Grundstück muss geräumt werden. Die Geldstrafe von 1.600 Euro bleibt bestehen.