Berlin. Die Immobilie ist gerade fertig, plötzlich tauchen Risse, Feuchtigkeitsschäden oder Schmutzfahnen auf. In so einem Fall müssen Bauherren die zuständige Firma schriftlich rügen.
In dem Schreiben sollten sie der Firma unbedingt eine angemessene Frist setzen, bis wann diese die Mängel beseitigen soll. Darauf macht der Verband Privater Bauherren (VPB) aufmerksam.
Denn innerhalb der Gewährleistungsfrist muss der zuständige Bauunternehmer Mängel am Haus beheben. Diese Frist beträgt laut BGB fünf Jahre und beginnt mit der Bauabnahme.
Damit Bauherren Mängel rechtzeitig entdecken, sollten sie eine Schlussbegehung durchführen. Denn versäumen Bauherren dies vor Ablauf der Frist, bleiben sie laut VPB in der Regel auf den Kosten für die Mängelbeseitigung sitzen. (dpa/tmn)