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Selbstjustiz oder Zivilcourage?

Der Übergriff gegen einen Asylbewerber in einem Netto-Markt in Arnsdorf hat eine kontroverse Debatte ausgelöst. Die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Vorfall.

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© Screenshot: SZ

Von Karin Schlottmann

Für den Görlitzer Polizeipräsidenten Conny Stiehl ist der Fall klar: Die Männer, die im Netto-Markt in Arnsdorf einen Kunden überwältigt und an einen Baum gefesselt haben, handelten korrekt. Andere halten die Aktion für fremdenfeindlich motiviert. Der Fall hat eine kontroverse Debatte über Zivilcourage contra Selbstjustiz ausgelöst. Seit dem Vorfall im Mai ermittelt die Staatsanwaltschaft. Die Frage ist, ob die Männer sich wegen Freiheitsberaubung, Nötigung oder Körperverletzung strafbar gemacht haben oder sich auf das Festnahmerecht und die Notwehr-Paragrafen berufen können.

Wann dürfen Privatpersonen jemanden festnehmen?

In der Strafprozessordnung gibt es dazu eine Vorschrift in Paragraf 127. Nach dieser Norm darf grundsätzlich jedermann einen Straftäter ohne richterliche Anordnung vorläufig festnehmen. Das gilt auch für private Sicherheitsdienste und sogenannte Bürgerwehren. Voraussetzung ist allerdings, dass der Täter auf „frischer Tat“ ertappt wurde. Der Täter muss außerdem eine Fluchtabsicht haben oder sich der Identitätsfeststellung entziehen wollen. Einfache körperliche Gewalt wie Festhalten ist grundsätzlich zulässig – mehr nicht.

War die Festnahme in Arnsdorf also erlaubt?

Der Festnahme-Paragraf 127 klingt einfacher, als er ist. Die Staatsanwaltschaft, die seit Mai sowohl gegen die Männer als auch gegen den Netto-Kunden – einen irakischen Asylbewerber – ermittelt, muss klären, welche Straftat der Flüchtling wirklich begangen haben soll. Eine Vermutung oder ein vager Verdacht gegen jemanden genügt nicht, heißt es in einem Strafrechts-Kommentar. Das Handy-Video, das eine unbekannte Person von dem Vorfall aufgenommen und bei Youtube hochgeladen hat, zeigt, dass der Mann zwei Weinflaschen in der Hand hielt, die er mutmaßlich stehlen wollte. Zu sehen ist ein Mann, womöglich ein Mitarbeiter des Discounters, der vergeblich die Hand nach den Flaschen ausstreckt. Der Kunde hatte den Laden aber auch nicht verlassen, als er überwältigt wurde. Stattdessen diskutiert er mit einer Kassiererin. Einer der drei schwarz gekleideten Männer, die ihn festhielten und nach draußen zerrten, sagt, der Kunde habe eine Verkäuferin mit der Flasche bedroht. Netto stellt dies in einer Stellungnahme ebenso dar. In der Filmsequenz, die möglicherweise nicht vollständig ist, sieht man nur, dass der Kunde die Flaschen hinter seinem Rücken hält. Andere Kunden gehen direkt an ihm vorbei, sie fühlen sich in diesem Moment offenbar nicht bedroht.

Darf ein auf frischer Tat ertappter Täter gefesselt werden?

Auch das Anbinden eines Täters an einen Baum kann grundsätzlich erlaubt sein, sagt Sascha Braun, Abteilungsleiter Recht und Kriminalpolitik im Bundesvorstand der Gewerkschaft der Polizei. „Aber hätte es in diesem Fall nicht genügt, ihm die Flasche wegzunehmen?“ Die Staatsanwaltschaft muss sich damit ebenso befassen wie mit der Frage, ob der Kunde tatsächlich fliehen oder sich der Identitätsfeststellung entziehen wollte. Braun: „Wenn keine Fluchtabsicht erkennbar ist, der mutmaßliche Täter sich, wie im Video zu sehen, nicht von der Stelle rührt, ist eine Festnahme durch Anbinden an einen Baum nicht zulässig.“ Ob er sich weigerte, die Personalien zu nennen, ist nicht bekannt. Allerdings hatten die Netto-Mitarbeiter an dem Tag schon zweimal die Polizei gerufen, weil es Unstimmigkeiten über eine gekaufte Handykarte gab, sagt das Unternehmen. Die Verkäuferinnen hätten sich durch den Iraker bedroht gefühlt. Es ist sehr wahrscheinlich, dass die Polizei inzwischen Namen und Adresse des Mannes – das Fachkrankenhaus für Psychiatrie in Arnsdorf – kannte. Wenn es zutrifft, dass die Beamten seine Personalien aufgenommen haben, halte er es für gewagt, Fluchtgefahr anzunehmen, sagt Braun.

Und was ist mit der Notwehr?

Ob eine Nothilfe vorliegt, also die Notwehr zugunsten der Verkäuferin, müssen die Ermittlungen ergeben. Wer sich in einer akuten Gefahr befindet, darf sich mit jedem Mittel wehren, um sich oder andere zu retten. Dies ist wohl die entscheidende Frage: Wie akut war die Gefahr im Moment der Festnahme noch? Wer sich auf einen rechtfertigenden Notstand beruft, also eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Eigentum, Freiheit und Ehre abwenden will, wird ebenfalls nicht bestraft. Er darf sich aber nur mit einem angemessenen Mittel wehren, heißt es im Gesetz. Die Netto-Unternehmensführung weist den Vorwurf der Fremdenfeindlichkeit zurück. Aber der Übergriff scheint auch nicht in ihrem Sinn zu sein. „Das gezeigte Vorgehen im Video ist nicht Teil unserer Unternehmensvorgaben“, heißt es in einer Stellungnahme.