Meißen
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Serie von Grabschändungen aufgeklärt

Gegen einen 33 Jahre alten Nossener wurde jetzt Anklage erhoben. Ob er verurteilt werden kann, ist aber unklar.

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Eine Serie von Grabschändungen auf dem Friedhof in Nossen hatte nicht nur in der Stadt für Empörung gesorgt.
Eine Serie von Grabschändungen auf dem Friedhof in Nossen hatte nicht nur in der Stadt für Empörung gesorgt. ©  Claudia Hübschmann

Dresden/Nossen/Meißen.  Die Staatsanwaltschaft Dresden hat gegen einen 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen Anklage wegen Diebstahls in sechs Fällen, Störung der Totenruhe in neun Fällen und Sachbeschädigung erhoben. Das teilte die Behörde am Freitag mit. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, im Mai und im Juli und August 2016 auf dem Friedhof in Nossen zwei Grabplatten im Wert von jeweils etwa 350 Euro entwendet zu haben.  

Zudem soll er im September des gleichen Jahres die Seitentür der alten Leichenhalle eingetreten haben und in diese eingedrungen sein. Dabei entstand ein Sachschaden von rund 300 Euro. Danach soll der Mann drei größere Stoffvorhänge und ein großes älteres Holzkreuz im Gesamtwert von etwa 350 Euro entwendet zu haben. 

Dem Angeklagten werden auch weitere Taten aus diesem Jahr vorgeworfen. So soll er Anfang Juli wiederum auf dem Nossener Friedhof zehn Grabsteine umgeworfen und drei Holzkreuze entwendet zu haben. Wie die Staatsanwaltschaft weiter mitteilt, kam sie dem Beschuldigten durch Zeugenhinweise auf die Spur. Diese hatten in der Wohnung ein Holzkreuz gesehen. Bei einer Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei weitere Gegenstände, die den früheren Grabschändungen zugeordnet werden konnten. 

Das Amtsgericht Meißen muss nun entscheiden, ob die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wird. Ein Termin zur Hauptverhandlung wird vom Amtsgericht Meißen bestimmt. Mit einem baldigen Termin ist aber nicht zu rechnen. Wie Andreas Poth, Sprecher des Amtsgerichtes Meißen, am Freitag auf Nachfrage der SZ mitteilte, wird der Beschuldigte zunächst psychiatrisch begutachtet. Sollte sich herausstellen, dass der Mann schuldunfähig ist, kann er für die Taten nicht verurteilt werden. (SZ/jm)