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Sonderfall Garagen

Der Grundeigentümer hat das Recht, dem Garagen-Besitzer jederzeit zu kündigen.

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© Symbolfoto: dpa

Bis 2015 hatten Eigentümer, die in der DDR eine Garage auf fremdem, oft kommunalem Grund gebaut hatten, wenig zu fürchten. Das sogenannte Schuldrechtsanpassungsgesetz von 1994 sicherte ihnen ihr Eigentum. Das Gesetz gab eine sehr lange Frist, einvernehmliche Lösungen zu finden. Die Frist verstrich oft aber ungenutzt bzw. mündete in Pachtverträge. Diese jedoch schützen die Garagen-Eigner nicht. Am 3. Oktober 2015 lief der Kündigungsschutz aus. Der Bundestag lehnte eine Verlängerung ab. Das heißt, der Grundeigentümer kann nun jederzeit kündigen, betroffene Nutzer müssen ihre Garage dann nicht nur räumen, sondern auch einen eventuellen Abriss bezahlen. Derzeit anteilig, ab 2022 komplett. (SZ/ce)