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Schwimmer fordern neue Corona-Regeln

Der Dresdner Stadtverband begehrt auf. Denn die neue Verordnung zum Schutz vor der Pandemie und dem Virus schließt die 5.000 Mitglieder jetzt aus.

Von Alexander Hiller
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In die Schwimmhalle dürfen Dresdens Schwimmer noch nicht rein. Eine Perspektive, wann das anders werden könnte, fehlt in der aktuellen Corona-Schutzverordnung Sachsens.
In die Schwimmhalle dürfen Dresdens Schwimmer noch nicht rein. Eine Perspektive, wann das anders werden könnte, fehlt in der aktuellen Corona-Schutzverordnung Sachsens. © Robert Michael

Dresden. Der Stadtverband Schwimmen hat in einer Pressemitteilung eine klare Benachteiligung durch die aktuelle Sächsische Corona-Schutzverordnung beklagt. „Es ist enttäuschend und nicht mehr vermittelbar, dass die Sportler und Sportlerinnen der schwimmsporttreibenden Vereine nach über sieben Monaten weiterhin nicht ihren geliebten Sport ausüben dürfen“ erklärte Matthias Malecki, Vorstandsvorsitzender des Stadtverbandes.

So absurd es klingt: Die Schwimmvereine in Dresden sind trotz sinkender Inzidenzzahlen der große Verlierer der aktuellen Änderungen in der seit 26. Mai für den Freistaat gültigen Corona-Schutzverordnung. Das betrifft in der Landeshauptstadt immerhin etwas mehr als 5.000 aktive Mitglieder in insgesamt 20 Vereinen und Abteilungen.

Die konnten sich bei der bis 25. Mai gültigen Regelung und einer Ausnahme im Paragraf 19 zumindest unter Einschränkungen athletisch fit halten, beispielsweise auf den Anlagen im Ostragehege. Da diese nun für die eigentlichen Nutzer aber wieder geöffnet sind, gibt es dort keinen Platz mehr für die Schwimmer. Wo diese jetzt trainieren können, hat offenbar keiner bedacht.

Die Schwimmhalle kommt vorerst weiter nicht infrage. Denn unter Punkt eins in Paragraf 20 der neuen Schutzverordnung heißt es: „Die Öffnung von Hallenbädern, Kurbädern, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Wellnesszentren, Thermen, Dampfbädern sowie Dampfsaunen und Saunen ist untersagt, soweit es sich nicht um eine Rehabilitationseinrichtung handelt.“ Das Training in Hallenbädern ist also untersagt, mit Ausnahme für Bundes- und Landeskader.

Sächsischer Verband findet kreative Lösung

Allerdings ist die Öffnung von Einrichtungen des Sportbetriebs inzwischen ausdrücklich erlaubt – mit der Ausnahme von Hallenbädern. „Schwimmsport als wichtiger Teil der Gesundheitsvorsorge, zur allgemeinen Fitness und Stärkung des Immunsystems wird gesunden Vereinsmitgliedern weiterhin verwehrt“, beklagt der Stadtverband deshalb in seinem Schreiben.

Selbst bei weiter fallenden Inzidenzzahlen ist in der aktuellen Verordnung nicht einmal eine Öffnungsperspektive in Aussicht gestellt. Der Verband stellt verbittert fest: „Für die schwimmsporttreibenden Vereine haben sich die Bestimmungen der aktuellen Verordnung sogar noch verschlechtert.“ Zudem wird gefordert, „dass diese Ungleichbehandlung und Benachteiligung der schwimmsporttreibenden Vereine im Vergleich zu anderen Sportarten umgehend zu korrigieren ist“.

Sachsens Schwimm-Verband (SSV) hat indes zu einer kreativen Lösung gefunden. Man gehe von einer ungewollten unsachgerechten Formulierung aus und interpretiert die aktuelle Verordnung anders. Nämlich, dass unter Paragraf 19 der neuen Corona-Schutzverordnung, der die Öffnung von Fitnessstudios, Einrichtungen und „sonstigen Anlagen“ empfiehlt, die Einordnung von Schwimmhallen unter „sonstige Anlagen“ sehr wohl zulässig sei. Das allerdings schließt der Paragraf 20 in der neuen Verordnung eigentlich aus.

„Der SSV empfiehlt Vereinen daher in ihren Standorten, mit den Badbetreibern in Kontakt zu treten und Lösungen für die schrittweise Öffnung der Bäder für den Sportbetrieb der Vereine zu erörtern“, erklärt Sachsens Schwimmverbands-Präsident Wolfram Sperling.