Die Stadt muss die Fahrtkosten zur Schule auch für Schüler der elften und zwölften Klassen übernehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht in Bautzen entschieden. Die Stadt wollte den Jungen und Mädchen dieser Klassenstufen die Kosten erst ab einer Distanz von 35 Kilometern erstatten.
Die Erstattung der Beförderungskosten werde vom Sächsischen Schulgesetz geregelt, argumentierten die Richter. Eine Einschränkung für bestimmte Schularten sei dort nicht vorgesehen. Die in der Satzung der Landeshauptstadt Dresden enthaltene diesbezügliche Einschränkung sei deshalb unwirksam. Mit dem Hinweis auf eine für alle Schüler vorgesehene ermäßigte Monatskarte werde die Stadt den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Das Gericht bestätigte mit dem Urteil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Dresden vom Dezember 2015. Weder zu Fuß noch mit dem Fahrrad sei es möglich, regelmäßig zweimal täglich einen Schulweg von bis zu 35 Kilometern zu absolvieren, befand das Gericht damals. Es sah die Elft- und Zwölftklässler verglichen mit den niedrigeren Klassenstufen benachteiligt. Im konkreten Fall war es um einen Elftklässler gegangen, für dessen 7,6 Kilometer langen Schulweg die Stadt zahlen sollte. Gegen dieses Urteil war die Stadt vor dem Oberverwaltungsgericht in Berufung gegangen. (SZ/rah)