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Stadt regelt Nutzung für ihr Wappen

Der Stadtrat von Elstra gab grünes Licht für die Satzung, die den Gebrauch des Emblems festlegt. Nicht allen steht es zur freien Verfügung.

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© René Plaul

Von Manuela Paul

Elstra. Eine Elster, die auf einer großen Linde sitzt auf gelb-rotem Grund – so sieht es aus. Das Elstraer Stadtwappen. Dieses Wappen steht aber nicht jedem zur freien Verfügung. Nur Stadtrat, Bürgermeister, Stadtverwaltung sowie die städtischen Schulen und Kitas dürfen es grundsätzlich verwenden. In Dienstsiegeln, auf Briefköpfen, amtlichen Drucksachen, auf Amtsschildern oder auch in elektronischen Kommunikations- und Arbeitsmitteln. So steht es in der aktuellen Wappensatzung, die der Stadtrat in seiner jüngsten Sitzung beschloss und die den Einsatz des kommunalen Emblems regeln soll. Die bis dato gültige Satzung stammt noch aus dem Jahr 1993 und bedurfte einer Überarbeitung, erklärte Hauptamtsleiter Steffen Wustmann. Bei der Novellierung orientierte sich die Verwaltung an der entsprechenden Mustersatzung. Wer das Elstraer Stadtwappen – egal ob in Farbe oder schwarz-weiß – für künstlerische oder heraldisch-wissenschaftliche Zwecke nutzen will, muss das vorher bei der Stadtverwaltung kundtun. Das ist neu. In der vorherigen Satzung stand es jedermann frei, das Wappen für solcherart Zwecke einzusetzen. Überhaupt ist nun exakter definiert, wer wann und wie mit dem Emblem agieren darf. Und das sind nicht nur Amtspersonen. Auch Elstraer Firmen, Vereine und Privatpersonen können in aller Regel eine Genehmigung zur Wappennutzung erhalten. Einmal erteilte Genehmigungen können aber auch widerrufen werden. Zum Beispiel, wenn erteilte Auflagen nicht beachtet oder erfüllt werden. Auch das ist neu.

Das Wappen der Stadt Elstra.
Das Wappen der Stadt Elstra.

Vor allem kommerzieller Missbrauch des Wappens soll mit dieser Satzung verhindert werden. Nebenbei fallen fürs Stadtsäckel ein paar Gebühren bei Verwendung des Emblems an. Denn zum Nulltarif gibt’s die Wappennutzung nicht. Mit 25 bis 500 Euro beziehungsweise einer Jahresgebühr von fünf bis 50 Euro sind Antragsteller dabei. Die Gebühr bemisst sich dabei nach Art und Umfang der Nutzung. So steht’s in der neuen Satzung. Wer gegen die Regeln verstößt, bekommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro aufgebrummt.