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Gerichte uneins über Corona-Erklärung

Zwei Eilbeschlüsse über die tägliche Bescheinigung für sächsische Schulkinder sorgen für Verwirrung. Das OVG muss nun für Klarheit sorgen.

Von Thilo Alexe & Karin Schlottmann
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Eltern dürfen ihre Kinder nur dann in die Kita oder Schule schicken, wenn sie jeden Tag eine Gesundheits-Erklärung abgeben.
Eltern dürfen ihre Kinder nur dann in die Kita oder Schule schicken, wenn sie jeden Tag eine Gesundheits-Erklärung abgeben. © Jens Büttner/dpa (Symbolbild)

Leipzig.  Der Vater eines Grundschülers in Leipzig ist nicht verpflichtet, der Schule im Zuge der Corona-Pandemie täglich eine Erklärung über den Gesundheitszustand seines Sohnes vorzulegen. Das hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden. 

Der Mann hatte sich gegen einen Punkt der sächsischen Regelung zum Schulbetrieb gewandt. Dort heißt es, dass Eltern jeden Tag schriftlich erklären müssen, ob ihr Kind oder andere Familienmitglieder an Husten, Fieber oder Halsschmerzen leiden. Fehlt die Erklärung, wird dem Schüler das Betreten des Klassenzimmers untersagt.

Das Gericht hält dies für unverhältnismäßig. Die Regelung sei nicht angemessen, um die Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Sinnvoll sei jedoch eine Belehrung der Eltern über typische Symptome. Der Vater sah zudem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Corona-Erklärung: Chemnitzer Gericht lehnt Eilantrag ab

Das Chemnitzer Verwaltungsgericht sieht das anders. Es lehnte am Montag den Eilantrag einer Mutter ab, ihren Sohn auch ohne Vorlage dieser Bescheinigung zum Unterricht zuzulassen. Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sei unzulässig. Davon abgesehen halten die Richter die Belastung der Eltern angesichts der zu schützenden Gesundheit für zumutbar. 

Beim Ausfüllen der Bescheinigung würden entgegen der Argumentation der Klägerin außerdem keine medizinischen Kenntnisse verlangt. Die Eltern müssten lediglich bestätigen, dass ihr Kind symptomfrei sei. Die Regelung sei auch verhältnismäßig und angemessen. Eine weniger belastende, aber vergleichbar wirkungsvolle Methode stehe derzeit nicht zur Verfügung.

Beide Gerichte haben Beschwerde zugelassen. Das vorerst letzte Wort hat nun das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Bautzen. Das sächsische Kultusministerium wies darauf hin, dass der Leipziger Beschluss nur den Vater betreffe, der den vorläufigen Rechtsschutz beantragt hatte. 

Andere Eltern in Leipzig müssen demnach die Erklärung ausfüllen, die auch nachgereicht werden kann. Auch in den anderen Regionen des Freistaates bleibt es bei der derzeitigen Regelung. Das Ministerium kündigte an, gegen die Entscheidung in Leipzig Beschwerde beim OVG einzulegen.

An den Corona-Regeln an sächsischen Schulen und Kindergärten hatte es zuletzt Kritik von Verbänden gegeben. Vor gut einer Woche hatte das Verwaltungsgericht Leipzig zudem entschieden, dass der reguläre Unterricht in den Klassen 1 bis 4 in Sachsen vorerst nicht verpflichtend ist.