Merken

Tattoos im Dienst verboten

Bei Sachsens Polizisten darf im Dienst kein Tattoo unterm Ärmel oder aus dem Kragen hervorblitzen. Und selbst unter der Kleidung muss der Körperschmuck der Ordnungshüter gewissen Anforderungen entsprechen.

Teilen
Folgen
© dpa

Dresden. Während anderswo in Deutschland über Piercing- und Tattoo-Verbote für Polizisten noch kontrovers diskutiert wird, ist das Tragen von Körperschmuck bei den sächsischen Ordnungshütern klar geregelt. „Im Dienst dürfen Tätowierungen, Brandings, Mehndis (Körperbemalung mit Henna) sowie Piercings, auch Mundpiercings und Ähnliches, nicht zu sehen sein“, erklärte der Sprecher des Innenministeriums, Thomas Ziegert. Die Mehrheit der Bürger und das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit setzten ein angemessenes Erscheinungsbild voraus. Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) sieht das so. Probleme mit der Vorschrift seien ihm aus Sachsen nicht bekannt, sagte der GdP-Landesvorsitzende Hagen Husgen.

Ein geplantes Verbot für sichtbare Tattoos bei Polizisten schlägt derzeit in Baden-Württemberg Wellen. Gewerkschafter sehen gar eine Prozesslawine auf das Land zukommen.

In Sachsen trat die Regelung bereits im Januar dieses Jahres in Kraft - offensichtlich ohne viel Aufsehen oder gar Aufregung. „Ich habe bislang nicht gehört, dass ein Kollege wegen eines Tattoos oder Piercings Sanktionen erleiden musste“, sagte Husgen. Auch Proteste gegen die Regelung seien ihm nicht bekannt. Natürlich müsse ein Polizist im Dienst ein entsprechendes Auftreten haben, sagt der Polizei-Gewerkschafter. „Das ist ja bei Banken und Sparkassen auch so.“ Die Polizei sei aber auch ein Spiegelbild der Gesellschaft.

Laut Innenministerium ist der Polizeiberuf aber nicht geeignet, „durch auffällige Äußerlichkeiten oder Accessoires persönliche, politische oder andere Einstellungen während des Dienstes und in Dienstkleidung zur Geltung zu bringen“. Und sogar der Körperschmuck, der von Kleidung verdeckt und damit im Dienst nicht zu sehen ist, muss besonderen Anforderungen entsprechen: So dürfen Tätowierungen inhaltlich nicht gegen Grundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstoßen. „Sie dürfen ebenso keine sexuellen, diskriminierenden oder gewaltverherrlichenden Motive darstellen“, erklärte Ziegert. (dpa)