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Wenn der Biber nagt wird es teuer

Können durch die Tiere verursachte Schäden von der Steuer abgesetzt werden? Diese Frage musste jetzt der Bundesfinanzhof klären.

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Schäden durch Biber an Privathäusern können nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Schäden durch Biber an Privathäusern können nicht von der Steuer abgesetzt werden. © dpa/Felix Heyder

München. Schäden durch Biber an Privathäusern können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Sie können nicht als sogenannte außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wie der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil befand. Es sei nicht Aufgabe des Steuerrechts, Kosten durch Wildtierschäden oder für den Schutz vor Wildtierschäden auszugleichen.

Im konkreten Fall wollten die Bewohner eines Einfamilienhauses Kosten von 4.000 Euro von der Steuer absetzen, die ihnen durch einen Biber entstanden waren. Ihr Haus grenzt an ein Gewässer, in dem sich das unter Naturschutz stehende Tier angesiedelt hatte. Seine Bautätigkeit sorgte allerdings dafür, dass ein Teil der Rasenfläche und der Terrasse absackten.

Um weitere Schäden zu vermeiden, ließen die Bewohner schließlich eine Bibersperre errichten. Die Kosten dafür und für die Reparaturen wollten sie von der Steuer absetzen, was ihnen allerdings nun vom höchsten deutschen Steuergericht verwehrt wurde. (dpa)