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Todesfall: Versicherungen zügig informieren

Um Leistungen unkompliziert erhalten zu können, müssen Versicherungen schnell und umfassend in Kenntnis werden.

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Die Verbraucherzentrale rät Hinterbliebenen, die Versicherung schriftlich über den Tod eines Angehörigen zu informieren, um nachweisen zu können, dass rechtzeitig gehandelt wurde.
Die Verbraucherzentrale rät Hinterbliebenen, die Versicherung schriftlich über den Tod eines Angehörigen zu informieren, um nachweisen zu können, dass rechtzeitig gehandelt wurde. © dpa-tmn/Christin Klose

Potsdam. Der Tod eines geliebten Menschen ist eine Ausnahmesituation. Trotzdem müssen Hinterbliebene sich schnell mit Bürokratie beschäftigen. 

Manche Versicherungen müssen innerhalb weniger Tage benachrichtigt werden, um nicht zu riskieren, dass der Anspruch auf Leistungen verloren geht, wie die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt. Auf dem neuen Informationsportal "Gewappnet für..." sammelt sie Hinweise zur Vorsorge für Krankheit und Tod.

Versicherungen, die wegen des Todes Leistungen erbringen, wie Lebens- und Sterbegeldversicherungen sowie private Rentenanbieter, müssen demnach meist innerhalb von zwei bis drei Tagen informiert werden. Für die Mitteilung an die Unfalltodversicherung ist dagegen nur 48 Stunden Zeit.

Frist von Vertrag abhängig

Aus dem jeweiligen Vertrag können sich aber auch andere Fristen ergeben, sagt Verbraucherschützerin Stefanie Kahnert. Die Frist beginnt, wenn der Angehörige vom Tod erfährt, nicht mit dem Tod an sich.

Hinterbliebene können die Versicherung telefonisch über den Tod informieren. Die Verbraucherzentrale rät aber zu einer schriftlichen Mitteilung, um nachweisen zu können, dass rechtzeitig gehandelt wurde.

Tod muss nachgewiesen werden

Um Leistungen ausgezahlt zu bekommen, müssen in der Regel Sterbeurkunde und Totenschein vorgelegt werden, so Kahnert. Sie können als Kopien eingesendet werden. Manche Versicherungen wollen auch den Versicherungsschein sehen.

Weniger Zeitdruck gibt es bei Lebens-, Kranken- und privater Haftpflichtversicherung: Wenn der Verstorbene sie abgeschlossen hatte, enden sie nach Angaben der Verbraucherzentrale mit seinem Tod. Zu lange abgebuchte Beträge können die Erben demnach zurückfordern. (dpa/tmn)