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Für Trittschall gelten DIN-Normen

Wann haben Bewohner von Mehrfamilienhäusern das Recht, sich gegen trampelnde Nachbarn zu wehren?

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© pixabay.com/MabelAmber (Symbolfoto)

Trampelnde Kinder, lautes Klavierspielen, klappernde Türen - in Mehrfamilienhäusern ist es selten leise. Viele Mieter oder Eigentümer stört es, wenn es in der Wohnung über ihnen ständig laut ist. Ab wann Geräusche Lärm sind, ist häufig aber einesubjektive Empfindung. "In der Regel verhält es sich im Baurecht so, dass auf Dezibel-Grenzen abgestellt wird", erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. "Diese kann man aus den einschlägigen DIN-Normen entnehmen, zum Beispiel der DIN 4109." 

Die Dezibelzahlen finden auch im Nachbarschaftsrecht Anwendung, allerdings spielen hier auch die übliche Nutzung oder die Intensität eine Rolle. "Ab wann dann eine relevante Störung vorliegt, ist immer Einzelfallabhängig", erklärt Wagner. Immer wieder landen solche Fälle vor Gericht. Drei Beispiele:

Fliesen statt Teppich: Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem am 26. Juni entschiedenen Fall fest, dass die Grenzwerte des Trittschallschutzes eingehalten werden müssen, die im Baujahr der Wohnung galten (Az.: V ZR 173/19). Das gelte auch dann, wenn die Geschossdecke fehlerhaft konstruiert ist und der Trittschallschutz bei ordnungsgemäßer Bauweise eingehalten würde. 

Das Haus war 1962 gebaut worden, die Dachgeschosswohnung war bei einem Ausbau im Jahr 1995 entstanden und mit Teppichboden ausgestattet worden. 2008 ließ der Beklagte den Teppich gegen Fliesen austauschen. Ein Gutachten ergab 2013, dass die Geschossdecke nicht den Mindestanforderungen an den Schallschutz genügt. Der Eigentümer muss nun nachbessern.

Parkett oder Teppich: In einem anderen Fall ging es um den Austausch von Teppichboden gegen Parkett. Auch hier hatte sich der Eigentümer in der darunterliegenden Wohnung nach Abschluss der  Arbeiten über laute Trittgeräusche beschwert. Hier stellten die BGH-Richter allerdings fest, dass der Parkettboden den Anforderungen genügt (Az.: V ZR 73/14).

In diesem Fall sahen die Richter die Schallschutzwerte, die sich aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergeben, als gewahrt an. Maßgeblich für die Entscheidung war die Überlegung, dass die Auswahl des Bodenbelags die Gestaltung des Sondereigentums betrifft und im Belieben des Sondereigentümers steht. Der Schallschutz muss in erster Linie durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden.

Neuer Estrich: Auch im Mietrecht spielen das Baujahr des Gebäudes und die zu der Zeit geltenden DIN-Normen eine Rolle. In einem ebenfalls vom BGH entschiedenen Fall wollte ein Mieter nicht die volle Miete zahlen, weil es nach dem Ausbau der Dachgeschosswohnungen seinem Empfinden nach zu laut war.

Das Haus war während des Zweiten Weltkriegs beschädigt und im Jahr 1952 wieder aufgebaut worden. 2003 wurden die Dachgeschosswohnung zu zwei Wohnungen umgebaut. Dabei wurde an einigen Stellen auch der Estrich bearbeitet. Einige Zeit später beanstandete der Mieter eine unzureichende Schallisolierung seiner Wohnung zu den Dachgeschosswohnungen.

Vor dem BGH hatte er keinen Erfolg: Nach Ansicht der Richter entsprach der Schallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen (Az.: VIII ZR 287/12). Der Umstand, dass die Eigentümer den Estrich teilweise abgeschliffen und verspachtelt sowie teilweise erneuert hatten, rechtfertige es nicht, auf die zur Zeit der Durchführung dieser Arbeiten geltenden DIN-Normen abzustellen. (dpa/tmn)