Von Stephan Klingbeil
Der Kunde ist König, aber er muss seine Rechte wahrnehmen. Dies hätte auch einer inzwischen 71-jährigen Wilsdrufferin klar sein müssen, als sie im Februar 2011 die Rechnung für ihre vermasselte Geburtstagsfeier entgegennahm (SZ berichtete). So muss sie nun 575,05 Euro an den Wirt zahlen. So lautete das rechtskräftige Urteil, dass Zivilrichter Joachim Thomas am Amtsgericht Dippoldiswalde gefällt hat.
Ursprünglich forderte der Wilsdruffer Wirt 1.075 Euro von der Rentnerin. Es war die ausstehende Summe für die Feier in seiner Gaststätte. Den Großteil der Rechnung über 3.193,10 Euro hatte die Frau bezahlt. Da sie aber frustriert war über den Verlauf ihrer Feier, weigerte sie sich, mehr zu zahlen. Es sei ein Essen zum Vergessen gewesen. Es wurde zu wenig Essen serviert, das auch viel später als vorab vereinbart aufgetischt worden war.
Schuld sei laut Kläger der Chor gewesen. Statt in einer Kirche hatte der im Festraum gesungen und hätte so den Zeitplan durcheinander gebracht, was sich nicht bestätigte. Die Rentnerin monierte, dass der Wirt sich nicht an eine, bei der Feier getroffene Absprache hielt. Denn für die Feier waren erst nur 28 Gäste eingeplant, dann kamen laut der Beklagtenseite aber 37, was für den Wirt nach Absprache „kein Problem“ dargestellt hätte. Abgerechnet hat er sogar für 48 Gäste.
Wie viel Personen tatsächlich beköstigt wurden, interessierte das Gericht aber wenig. Vor allem ging es den Fragen nach, ob der von Wirt und Rentnerin geschlossene Vertrag erfüllt wurde und ob die Frau 1.075 Euro einbehalten durfte.
Nein, urteilte der Richter in beiden Fällen. Er bezeichnete den Vertrag als Mischtypen aus Werk-, Dienst- und Kaufvertrag. Der Wirt hätte sagen müssen, dass er nicht 48 Gäste bewirten kann. Daher sei eine Minderung an sich rechtens. Aber nur 20 Prozent. Denn die Beklagte hätte den Rechnungsinhalt am Tag nach der Feier beanstanden müssen, nicht erst Monate später.
Sie hätte sich auch darauf einstellen müssen, dass nicht alles klappt, wie geplant, wenn viel mehr Gäste kommen. Der Einwand, dass das Essen zu wenig war, spielte keine Rolle im Urteil, da es sich um „subjektives Empfinden“ handele. Anders sei es, wenn vorher aufgelistet würde, wie viel Gramm Fleisch zum Beispiel aufgetischt werden muss.