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Vorsorgevollmacht erlaubt keine Einsicht in Behandlungsakte

Dürfen Angehörige die Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen einsehen? Ja, aber nicht immer.

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Eine Vorsorgevollmacht begründet nicht automatisch einen Anspruch, Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen einzusehen.
Eine Vorsorgevollmacht begründet nicht automatisch einen Anspruch, Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen einzusehen. © Adobe Stock/H_Ko (Symbolfoto)

Angehörige haben kein Recht aufgrund einer Vorsorgevollmacht, Einsicht in Behandlungsunterlagen eines Verstorbenen zu nehmen. Das gilt vor allem, wenn dies dem ausdrücklich erklärten oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen widerspricht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 7 U 238/18), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

In dem Fall wollte eine Frau nach dem Tod ihrer Tochter die betreffenden Behandlungsunterlagen von den behandelnden Ärzten einsehen. Sie berief sich dabei auf ihre Erbenstellung und ihre über den Tod hinaus reichende Vorsorgevollmacht. Die Ärzte gaben nur ausgewählte Teile der Akte heraus und lehnten die Einsicht im Übrigen ab. Dagegen ging die Mutter vor, weil sie sowohl die Persönlichkeitsrechte ihrer Tochter der Patientin als auch ihre eigenen als Mutter verletzt sah.

Ohne Erfolg: Zwar gebe es eine Regelung, nach der ein solches Einsichtsrecht im Einzelfall bestehen könne. Ausgeschlossen sei dies aber, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegenstehe. Letzteres sei hier anzunehmen. Denn die verstorbene Tochter habe besonderen Wert darauf gelegt, dass Gesprächsnotizen der Sitzungen, deren Gegenstand die Beziehung der Patientin zu ihrer Familie und namentlich zur Mutter waren, absolut vertraulich behandelt würden. Sie habe stets zu erkennen gegeben, dass diese Inhalte keineswegs der Mutter jemals zur Kenntnis gelangen dürften.

Eine solche Erklärung stehe dem Begehren der Mutter entgegen, Einsicht in die gesamte Behandlungsakte zu nehmen, um gerade diese Fragen für sich zu klären. Denn ein solcher Patientenwille ist für Ärzte, Angehörige und die Gerichte bindend, wobei dem Arzt bei der Prüfung des Patientenwillens ein Ermessen zusteht. Die Vorsorgevollmacht ändere hieran nichts. (dpa/tmn)