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Was darf ein Richter?

Nach dem AfD-Eklat: Wer sich politisch betätigen will, muss die Würde und Unabhängigkeit des Amtes beachten. Reinhard Schade, Chef des Sächsischen Richtervereins, erklärt, was ein Richter darf und was nicht.

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Jens Maier erklärte den „Schuldkult“ nach dem Zweiten Weltkrieg für „endgültig beendet“.
Jens Maier erklärte den „Schuldkult“ nach dem Zweiten Weltkrieg für „endgültig beendet“. © dpa

Als Vorredner des Thüringer AfD-Chefs Björn Höcke sprach Jens Maier im Ballhaus Watzke von der „Herstellung von Mischvölkern“ und erklärte den „Schuldkult“ nach dem Zweiten Weltkrieg für „endgültig beendet“. Seit dem Landesparteitag ist der Dresdner Richter AfD-Bundestagskandidat. Bei der Staatsanwaltschaft gingen mehrere Anzeigen wegen Volksverhetzung ein. Im SZ-Interview erklärt Reinhard Schade, Chef des Sächsischen Richtervereins, was ein Richter darf und was nicht.

Reinhard Schade ist Vorsitzender des Sächsischen Richtervereins und Richter für Zivilsachen am Landgericht Görlitz/Außenkammer Bautzen.
Reinhard Schade ist Vorsitzender des Sächsischen Richtervereins und Richter für Zivilsachen am Landgericht Görlitz/Außenkammer Bautzen. © SRV

Herr Schade, ist ein Richter tragbar, gegen den es Ermittlungen wegen Volksverhetzung gibt?

Alle Kollegen, die sich an uns gewandt haben, empfinden es als unakzeptabel, was Herr Maier als Vorredner von Herrn Höcke gesagt hat. Der Richterverein hat sich von den Äußerungen distanziert. Ich selbst war fassungslos. Ob er tragbar ist, ist eine disziplinarrechtliche, vielleicht auch strafrechtliche Frage. Deshalb äußere ich mich nicht zum Verfahren, weil auch dies gegen das Mäßigungsgebot verstoßen würde.

Warum gibt es das Mäßigungsgebot?

Ein Richter hat ein besonderes und herausgehobenes Amt, ausgestattet mit der Unabhängigkeit gegenüber äußeren Einflüssen, insbesondere auch von den anderen Staatsgewalten. Ein Richter soll unvoreingenommen und unabhängig entscheiden können. Er soll durch sein Verhalten nicht die Gefahr heraufbeschwören, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unabhängige auch von persönlichen Wertungen freie vorurteilslose Rechtsprechung, die sich allein an der jeweiligen Sach- und Rechtslage ausrichtet, verloren geht.

Was bedeutet das konkret?

Jeder Richter sollte immer prüfen, wie sein Verhalten oder seine Äußerung in der Öffentlichkeit wirkt. Er sollte vorher reflektieren, welche Konflikte er dann vielleicht mit seinem Amt hat. Besondere Zurückhaltung ist dann geboten, wenn jemand exponierte oder sogar extreme Meinungen vertritt. Das kann kritisch werden in Zusammenhang mit seinem Amt. Im äußersten Fall kann dies das Mäßigungsgebot verletzen, das vom Richter verlangt, sich zu solchen Themen nicht zu äußern oder die Betätigung in solchen politischen Bereichen zu unterlassen.

Was passiert, wenn dieses Gebot verletzt wird?

Es gibt disziplinarrechtliche Möglichkeiten, Dinge zu ahnden oder den Richter zur Besserung zu bewegen. Das mildeste Mittel ist ein Verweis, den der Präsident des Landgerichts selbst aussprechen kann. Schärfere Sanktionen wie Bußgelder oder Gehaltskürzungen können nur mit einer Disziplinarklage vor dem Richterdienstgericht verhängt werden. Dafür ist das Sächsische Justizministerium zuständig. Auch die Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Gehalt kann verhängt werden. Das letzte Mittel ist die Entlassung.

Ist es ein Einzelfall, dass sich ein Richter so äußert, dass der Eindruck mangelnder Unabhängigkeit entsteht?

Bei Auseinandersetzungen in den 70er- und 80er-Jahren um die Atomkraft und die Stationierung gab es wegen Annoncen, die von Juristen und teilweise nur von Richtern dazu geschaltet wurden, intensive Diskussionen. Es gibt bei politischen Äußerungen von Richtern einen Widerstreit zwischen dem Mäßigungsgebot auf der einen und dem Recht auf Meinungsfreiheit auf der anderen Seite. Das Mäßigungsgebot wirkt einschränkend auf die Meinungsfreiheit eines Richters. Das ist gerechtfertigt durch das Amt, das er inne hat.

Stärkt oder schwächt parteipolitisches Engagement einen Richter?

Ein Richter kann Mitglied einer Partei sein. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass Richter auch politisch tätig sein sollen. Sie sollen am täglichen Leben teilnehmen und an der politischen Diskussion, weil sie natürlich nicht weltfremd an Dinge herangehen, sondern in ihren Urteilen lebensnahe Entscheidungen treffen sollen. Unabhängig von ihrer politischen Überzeugung im Sinne des Grundgesetzes und den daraus resultierenden Normen. Das ist ein Grundsatz der wehrhaften Demokratie. Das ist keine Dienstpflicht, es wird aber verlangt, dass sich politisch tätige Richter für diese Ordnung einsetzen.

Genügen die bestehenden Gesetze, Extremfälle aufzufangen?

Die Gesetze sind völlig ausreichend. Es kommt aber ganz auf die konkreten Umstände an, in denen der Richter tätig ist oder sich engagiert. Der Einzelfall ist entscheidend. Es wäre ein Problem, wenn exponierte Äußerungen einen konkreten Bezug zu einem Verfahren haben. Das kann dazu führen, dass ein Befangenheitsantrag Erfolg hat, weil Zweifel an der Unabhängigkeit bestehen.

Wann ist ein Richter befangen?

Wenn aus Sicht eines vernünftigen, gelassenen und ruhigen Verfahrensbeteiligten, eines sogenannten objektiven Dritten, der Richter die Besorgnis bietet, dass er nicht unvoreingenommen nach der Sach- und Rechtslage entscheiden wird. Beispielsweise, wenn er sich gegenüber einer Seite einseitig äußert, sie angreift oder sich herabwürdigend äußert, ohne dass es dafür einen Anlass gibt. Aber eben auch, wenn am Verfahren Mitglieder der eigenen politischen Partei beteiligt sind. Die Äußerung einer Rechtsmeinung ist kein Grund für Befangenheitsfragen, denn sonst kann man ja kein Rechtsgespräch mehr führen.

Im Fall von Richter Maier geht es um die Klage eines AfD-Mitglieds gegen das Kulturbüro Sachsen.

Soweit ich weiß, hat sich Herr Maier kürzlich in seiner dienstlichen Äußerung für befangen erklärt. Es gab schon im vergangenen August einen Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit, der abgelehnt wurde. Nach den letzten Ereignissen hat wohl der oder die Prozessbevollmächtigte des Kulturbüros einen neuen Antrag gestellt. Am Dienstag hat das Präsidium des Landgerichtes jedoch einvernehmlich mit Richter Maier die Entscheidung getroffen, dass er nicht mehr für Verfahren des Presse- und Medienrechtes und des Schutzes der persönlichen Ehre zuständig ist - und damit auch nicht mehr für das Verfahren seines Parteifreundes.

Stichwort Pegida: Gibt es durch die Auseinandersetzungen der letzten zwei Jahre mehr politisch motivierte Gerichtsverfahren?

Was sicherlich neu ist: ein etwas rauerer Ton in bestimmten Bereichen. Hauptsächlich in Verfahren, bei denen kein Anwaltszwang herrscht. Am Landgericht besteht Anwaltszwang, dort ist das nicht so festzustellen. In Beschwerdeverfahren, die ich selber bearbeite, merkt man das schon sehr deutlich. Das ist nicht nur eine politische Frage, sondern vor allem durch Umgangsformen und den Umgangston festzustellen. Die politische Einstellung, die vielleicht mit den Ereignissen in Dresden zusammenhängt, spielt in einigen Fällen auch eine Rolle.

Wie problematisch ist das für einen Richter im Verfahren?

Das fordert schon die Richter heraus, gelassen zu bleiben und es nicht als persönliche Angriffe zu werten. Bürger sollen ihre Interessen verfolgen – auf gebotene Weise. Es ist wichtig, dass wir in einen gesellschaftlichen Diskurs kommen, mit den zivilen Möglichkeiten der Überzeugungskraft.

Das Gespräch führte Tobias Wolf.