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Wenn der Hund auf den Jäger schießt

Ein Fischwirt aus Oßling hat beim Umgang mit Schusswaffen seine Pflichten elementar verletzt. Ein Gericht bestätigt, dass er jetzt nicht mehr auf Jagd gehen darf.

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Der Umgang mit Schusswaffen ist jetzt einem Fischwirt aus Oßling verboten worden.
Der Umgang mit Schusswaffen ist jetzt einem Fischwirt aus Oßling verboten worden. © dpa

Oßling/München. Ein kurioser Jagdunfall beschäftigte jetzt das Verwaltungsgericht in München. Als ein Jagdpächter aus Döbra bei Oßling im November 2016 mit seinem Jagdhund im Auto unterwegs war, kam der Vierbeiner an den Abzug des Jagdgewehrs seines Herrchens und löste einen Schuss aus. Der gebürtige Bayer, der eine Fischzucht betreibt, war gerade im Gespräch mit einer Passantin und wurde durch den Schuss am Arm verletzt.

Nachdem das Tier auf ihn geschossen hat, musste der Jäger sein Gewehr natürlich abgeben. Das Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm in Bayern, in dessen Zuständigkeitsgebiet der Mann seinen Hauptwohnsitz hat, entzog ihm nämlich die Waffenbesitzkarte, auch sein Jagdschein wurde nicht verlängert. Und das Verwaltungsgericht in München hat nun am Dienstag die Klage des Mannes gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte abgewiesen. Die Behörden hätten absolut korrekt gehandelt. Denn Jäger dürfen Waffen niemals schussbereit – also teilweise oder vollständig geladen – in ihrem Auto transportieren, heißt es ausdrücklich.

Das Gericht teilte die Ansicht des Landratsamtes, dass der Kläger nicht zuverlässig genug sei, um eine Schusswaffe zu kaufen oder zu besitzen, „weil anzunehmen ist, dass er mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig umgehen wird“.

Elementare Pflichtverletzung

Der Transport einer geladenen Waffe im Auto sei immer mit Gefahren verbunden, „was insbesondere für Pirschfahrten gilt“, wie das Gericht mitteilte. Denn solche Fahrten führten oft durch unwegsames Gelände, was – ebenso wie die Mitnahme eines Jagdhundes – die Wahrscheinlichkeit erhöhe, dass sich versehentlich ein Schuss löst. Der Jäger habe somit eine „elementare Pflicht“ verletzt. „Allein etwas ungewöhnliche oder atypische Umstände vermögen dies nicht zu relativieren oder rechtfertigen.“ Nach der mündlichen Verhandlung im Februar hatte der Kläger noch vergeblich versucht, sich mit dem Landratsamt zu einigen. Er kann jetzt aber noch eine Instanz weiterziehen und eine Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragen. (SZ)

Aktenzeichen: M 7 K 17.1943