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Wer darf eine Waffe besitzen und mit sich führen?

Ohne Genehmigung geht es gar nicht.

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Symbolfoto
Symbolfoto © dpa

Mittelsachsen. Das deutsche Waffenrechtrecht unterscheidet zwischen einer Waffenbesitzkarte und einem Waffenschein. Die Waffenbesitzkarte erlaubt seinem Inhaber eine Waffe zu besitzen, diese aber nicht mit sich zu führen. Ein Waffenschein hingegen ermöglicht das Führen einer erlaubnispflichtigen Waffe in der Öffentlichkeit. Die Erteilung eines Waffenscheins ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Eine Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt den Inhaber, zum Waffenbesitz, nicht aber zum Führen einer Waffe. Sportschützen müssen die grüne/gelbe WBK und Waffensammler die rote WBK vorweisen können.

Kleiner und Großer Waffenschein

Der „Kleine Waffenschein“ berechtigt den Inhaber, freie Waffen mit sich zu führen. Dazu zählen Schreckschuss-, Reizstoff- (Pfefferspray, CS-Gas oder Reizgas gehören nicht dazu) und Signalwaffen. Sie müssen mit einem Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) ausgezeichnet sein, sowie getrennt und nicht unmittelbar zugriffsbereit von der Munition getragen und aufbewahrt werden.

Ein „Großer Waffenschein“ berechtigt den Inhaber, zugriffsbereite Waffen sichtlich und nicht ersichtlich in der Öffentlichkeit mit sich zu führen, die kein PTB-Prüfzeichen besitzen – allerdings nicht zu Veranstaltungen, Aufzügen sowie Festen. Der große Waffenschein wird nur an Personen ausgegeben, die eine besondere Bedürftigkeit nachweisen können. Das betrifft Angehörige bestimmter Berufsgruppen , dazu gehören Polizisten, Soldaten und Zollbeamte. Wach- und Sicherheitspersonal kann in Ausnahmefällen auch mit einer Waffe ausgestattet werden. Diese ist aber ausschließlich für die Ausübung des Berufes zu benutzen. Das Gleiche gilt für Berufsjäger.

Strenge Bedingungen

Um einen Waffenschein erteilt zu bekommen, müssen grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen vorliegen, die auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlich sind. Man muss mindestens 18 Jahre alt, waffenrechtlich zuverlässig und persönlich geeignet sein. Das bedeutet, dass die beantragende Person unter anderem keine Vorstrafen haben darf. Zudem darf auch keine Alkoholabhängigkeit oder eine Abhängigkeit von anderen berauschenden Mitteln bekannt sein. Weitere Voraussetzungen für den Erwerb einer Waffenbesitzkarte und damit auch für den Waffenschein sind der Sachkunde Nachweis und der Nachweis des Bedürfnisses zum Besitz einer Waffe, wie beispielsweise als Sportschütze oder Jäger.

Um einen Waffenschein beantragen zu können, ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens einer Million Euro Pflicht. Auch muss glaubhaft gemacht werden, dass man stärker als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet ist und das Beisichführen einer Waffe geeignet ist, dieses Risiko zu mindern. (DA/vt)

Quelle: Deutsches Waffengesetz