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Wer eigenmächtig saniert, verliert viel Geld

Eigentümer sollten nicht blind darauf vertrauen, die Kosten von der WEG erstattet zu bekommen. Das sollten sie wissen.

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Schlechte Nachrichten? Das kann man umgehen.
Schlechte Nachrichten? Das kann man umgehen. © Bild: Freepik

Es ist Freitagnachmittag. Im Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bricht ein Wasserrohr. Der erste Impuls eines Eigentümers ist deshalb, schnellstmöglich den Schaden zu beseitigen. Er heuert dafür einen Handwerker an. Auch wenn diese Reaktion nachvollziehbar ist, kann sie doch nachhaltige Konsequenzen haben. Denn im schlimmsten Fall bleibt der Eigentümer auf den Kosten sitzen, die er für die WEG ausgelegt hat.

Ohne WEG-Beschluss darf keine Reparatur erfolgen

„Eigentlich darf der Eigentümer nur das Wasser abdrehen und sollte dann der Verwaltung Bescheid geben“, erklärt Kay Münster, Teamleiter Immobilienverwaltung bei Reppe & Partnern Immobilien. Der zuständige Verwalter kümmere sich dann darum, innerhalb von drei bis sieben Tagen eine Eigentümerversammlung einzuberufen. Dort stimmt die WEG ab, wie sie vorgehen wollen. „Denn ohne einen rechtskräftigen Beschluss der Eigentümerversammlung darf niemand aktiv werden.“

Im Falle eines Wasserrohrbruchs ist das eventuell noch zu verschmerzen, ein paar Tage zu warten. Wenn jedoch die Heizung mitten im Winter ausfällt, eher weniger. „Die Instandsetzung der Heizung kann durchaus zwei Wochen dauern“, so Kay Münster. Trotzdem sollte auch dann der Eigentümer den legalen Weg gehen. Sonst bezahlt er am Ende die Reparatur selbst, auch wenn die gesamte Gemeinschaft betroffen ist.

Erstattungsansprüche verjähren nach drei Jahren

Erstattungsanspruch hat ein Eigentümer nur dann, wenn er von der WEG beauftragt wurde. Zum Beispiel, wenn er das gemeinsam genutzte Treppenhaus streichen will, weil er selbst Maler ist. Oder die Sicherheit der eigenen Immobilie gefährdet ist, zum Beispiel bei einem kaputten Fenster, dass nicht richtig schließt. „Der Erstattungsanspruch der Kosten verjährt allerdings nach drei Jahren“, sagt der Prokurist der Dresdner Immobilienfirma.

„Als Verwalter empfehle ich, nicht in Eigenregie zu handeln. Denn ohne Zustimmung der WEG darf das Gemeinschaftseigentum des Hauses nicht verändert werden“, sagt Kay Münster. Einfacher sei es immer, den Verwalter zu informieren. So entstehen keine unnötigen Kosten, auf denen der Eigentümer sitzen bleibt.

Mit einem effizient arbeitenden und vertrauensvollen Verwalter lässt sich jeder Schaden schnell beseitigen. Reppe & Partner Immobilien hat 30 Jahre Erfahrung in der Immobilienbranche und ein großes Netzwerk an professionellen Handwerkern. Auch interessant für Eigentümer: der nächste Immobilienabend zum Thema „Auf gute Nachbarschaft. Das sind Ihre Anliegerpflichten und Nachbarschaftsrechte als Eigentümer“.

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