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Wer hat jetzt Anspruch auf Notbetreuung?

Die Landesregierung hat die Zahl der Berufsgruppen erweitert. Welche Eltern die Notbetreuung auch in Anspruch nehmen dürfen.

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© Daniel Reinhardt/dpa

Kitas zu, Schulen zu: Eltern müssen sich in der Corona-Krise Gedanken machen, wie die Betreuung ihrer Kinder gesichert werden kann. Bislang bot der Freistaat Sachsen immerhin eine Notbetreuung an, für Kinder, deren Eltern in "systemrelevanten Berufen" arbeiten.

Diese Gruppe hat die Landesregierung nun erweitert, wie das Kultusministerium mitteilte. Zu den systemrelevanten Berufen gehören nun  auch folgende Sektoren: 

  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Gerichtsvollzieher
  • Bestattungswesen
  • Verkaufspersonal im Einzelhandel
  • Handwerker
  • Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe
  • Tierpfleger
  • Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf
  • Für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliches Personal

Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind. Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:

  • Gesundheitsvorsorge und Pflege
  • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr)
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Polizei- und Justizvollzugsdienst
  • Schuldienst und Kindertagesbetreuung
  • Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern
  • Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist).

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

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