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Wie teuer dürfen Privatknöllchen sein?

Auf dem Supermarkt-Parkplatz schon nach kurzer Zeit einen Strafzettel kassiert - ist das rechtens? Eine Expertin antwortet.

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© Fredrik von Erichsen/dpa

„Meine Frau ist mit meinem Auto zur Post gefahren. Sie hat auf dem Supermarkt-Parkplatz geparkt und schon nach kurzer Zeit einen Strafzettel erhalten – 35 Euro von irgendeinem privaten Unternehmen. Mir kommt das total überhöht vor. Ist das rechtens und wie können wir dagegen vorgehen?“

Dazu Claudia Kleinfeldt von der Verbraucherzentrale Sachsen: Viele Supermärkte setzen inzwischen auf Privatunternehmen, die ihre Kundenparkplätze kontrollieren. Wer sein Auto auf Parkplätzen der Geschäfte abstellt, muss oft eine Parkscheibe aufs Armaturenbrett legen oder durch Schranken fahren. Die überwachenden Firmen sanktionieren die Parkverstöße und verteilen „private Strafzettel“. Im schlimmsten Fall kann das Fahrzeug auch abgeschleppt werden.

Jedoch muss man manche Regeln, Strafen und Maßnahmen der privaten Kontrolleure nicht akzeptieren. Es muss zum Beispiel deutliche Hinweisschilder auf dem Parkplatz geben, die bestimmte Regeln signalisieren und über die Details informieren.

Strafen fürs Parken auf privaten Flächen müssen sich an dem orientieren, was auch im normalen Straßenverkehr üblich ist. Einfache Knöllchen liegen zum Beispiel bei zehn Euro. Eine doppelte Gebühr auf privaten Parkplätzen kann schon unangemessen hoch sein. Allerdings: Was angemessen ist, muss bei einem Streit im Einzelfall von einem Gericht geprüft werden.

Sofern einem die Forderung zu hoch vorkommt, sollte man sie mit den Sätzen aus dem Katalog des Kraftfahrt-Bundesamtes vergleichen. Wenn das Supermarkt-Knöllchen deutlich teurer als der dortige Satz ist, kann man sich schriftlich dagegen erwehren. Nach überwiegender Meinung der Gerichte handelt es sich hier weiterhin um einen Vertrag nur zwischen Fahrer und dem Parkplatzbetreiber. Der Halter muss Knöllchen nicht zahlen, wenn er nicht selbst gefahren ist. Man kann dann zwar fragen, wer das Auto gefahren hat, antworten muss der Halter aber nicht. Derjenige, der einen Anspruch geltend macht, muss beweisen können, wer gefahren ist.

Und der Scheibenwischer ist auch kein Briefkasten: Ein Knöllchen auf dem Supermarkt-Parkplatz kann der Wind wegwehen, oder Fremde nehmen es im Vorbeigehen mit und werfen es weg. Es liegt demnach hierbei kein sogenannter wirksamer Zugang vor, welcher Verzug begründen könnte. Im ersten Brief oder in der ersten Mahnung, die nach Hause kommt, dürfen keine Inkassogebühren oder Kosten für die Mahnung gefordert werden.