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Mieter dürfen Katzennetz anbringen

Gibt es einen Balkon, können "Wohnungskatzen" auch mal raus. Um zu verhindern, dass die Tiere auf die Straße springen, sind Katzennetze zulässig.

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© pixabay.com/DarkmoonArt_de (Symbolfoto)

Katzen leben in Großstädten gefährlich. Vor allem der Straßenverkehr ist für Hauskatzen riskant. Gut, wenn sie wenigstens auf dem Balkon frische Luft schnappen können. Manchem Tierhalter ist das aber zu riskant. Schließlich reicht ein Sprung, und die Katze ist auf der Straße. Die Lösung: Katzennetze am Balkon.

Eine solche Sicherungsmaßnahme dürfen Vermieter auch nicht einfach verbieten, befand das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Schöneberg (Az.: 18 C 336/19), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr 20/2020) des Eigentümerverbands Haus & Grund Berlin berichtet. Zumindest nicht, wenn das Halten von Katzen laut Mietvertrag erlaubt ist.

In dem verhandelten Fall hatte eine Mieterin ein entsprechendes Netz an ihrem Balkon für ihre Katze angebracht. Die Haltung von Katzen war laut Mietvertrag erlaubt. Die Vermieterin wollte aber, dass der Schutz am Balkon wieder abmontiert wird, weil sie die entsprechende Zustimmung nicht erteilt habe. Vor Gericht konnte die Vermieterin sich nicht durchsetzen: Das Amtsgericht gab der Klage auf Zustimmung zur Anbringung statt.

Die Begründung: Das Halten von Katzen sei laut Mietvertrag generell gestattet. Daher gehöre auch ein Katzennetz, dass es dem Tier ermögliche, an die frische Luft zu gelangen, ohne Nachbarn zu stören und Singvögel zu jagen, zum bestimmungsgemäßem Gebrauch.

Das gelte hier auch deshalb, weil das Netz ohne Eingriff in die Bausubstanz angebracht werden soll. Außerdem seien Katzennetze an elf weiteren Balkonen des Hauses vorhanden. Dass diese Netze ohne Zustimmung angebracht wurden, ändere daran nichts, denn die Vermieterin habe die Netze über einen längeren Zeitraum geduldet. (dpa/tmn)