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Bereitstellungszins darf Kreditzins übersteigen

Der Kredit steht zur Auszahlung bereit, doch der Immobilienkäufer ruft das Geld nicht sofort ab. In der Praxis passiert das oft.

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© pexels.com/pixabay (Symbolfoto)

Wer ein bewilligtes Darlehen nicht abruft, muss in der Regel Bereitstellungszinsen zahlen. Dass dieses Entgelt den Zinssatz des Darlehens erheblich übersteigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem nun veröffentlichten Urteil (Az.: 17 U 545/20).

Bereitstellungszinsen und Darlehenszins sind aus Sicht des Gerichts nicht miteinander vergleichbar, weil diesen Leistungen unterschiedliche Gegenleistungen der Bank gegenüberstehen. Eine entsprechende Klausel verstößt daher nicht gegen das Verbot sittenwidriger Rechtsgeschäfte.

Bereitstellungsprovision aus Klägersicht zu hoch

In dem verhandelten Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Vertragsklausel geklagt, die eine Bank bei Baufinanzierungen verwendet hat. Danach schuldet der Darlehensnehmer eine Bereitstellungsprovision von 0,25 Prozent pro Monat in Bezug auf den Darlehensbetrag, der nach Ablauf einer Abruffrist noch nicht zur Auszahlung gekommen ist. Aus Sicht des Verbraucherschutzverbandes ist das zu viel, denn die Bereitstellungsprovision kann den Zinssatz des eigentliches Darlehens um ein Vielfaches übersteigen.

Zwei Leistungen stehen sich gegenüber

Nach Ansicht der Richter ist das aber nicht zu beanstanden. Hier handelt es sich um eine sogenannte Preisabrede über eine von der Bank erbrachte Sonderleistung. Diese Sonderleistung besteht darin, dem Kunden den Darlehensbetrag nach Abschluss des Vertrages auf Abruf bereitzuhalten.

Die Bereitstellungsprovision und der Darlehenszins seien daher nicht miteinander vergleichbar, weil diesen Leistungen unterschiedliche Gegenleistungen der Bank gegenüberstehen: Der Vertragszins ist die von dem Darlehensnehmer zu erbringende Gegenleistung für die Überlassung des Kredites durch die Bank. Die Bereitstellungsprovision ist die Gegenleistung für die von der Bank geschuldete Bereithaltung eines Darlehensbetrags nach Ablauf der Abnahmefrist. (dpa/tmn)